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2002-08-12 09:00:20

Bei Versetzung längerer Anfahrtsweg zur Firma zumutbar



Frankfurt/Main - Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist Arbeitnehmern ein längerer Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz grundsätzlich zumutbar. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit die Klage einer Sachbearbeiterin gegen ein Phono-Unternehmen zurück und erklärten die Änderungskündigung für wirksam (Az.: 7 Ca 2871/02).

In Folge von Umstrukturierungen wurden Teile des Unternehmens von Frankfurt nach Berlin verlegt. Der Mitarbeiterin wurde per Änderungskündigung ein neuer Arbeitsplatz in Dietzenbach im Kreis Offenbach zugewiesen. Damit verlängerte sich die tägliche Anfahrt von ihrem Wohnort auf rund 45 Minuten. Unter dem Hinweis, dass ihr eine An- und Abfahrt von zusammen rund eineinhalb Stunden nicht zugemutet werden könne, klagte sie gegen die Änderungskündigung und verlangte stattdessen eine Abfindung wegen dem «Verlust des Arbeitsplatzes».

Laut Urteil ist Arbeitnehmern eine Anfahrtszeit von bis zu zwei Stunden grundsätzlich zumutbar. Gerade vor dem Hintergrund der steigenden Arbeitsplatzknappheit müsse das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes stärker als etwaige Bequemlichkeiten - wie eine kurze Anfahrtszeit - berücksichtigt werden, sagte der Gerichtsvorsitzende.


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