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2002-06-10 11:19:40

Beförderung trotz fehlender «Polizeidiensttauglichkeit»



Koblenz - Ein Polizeibeamter kann auch dann befördert werden, wenn er die gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr erfüllt. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz gilt dies jedenfalls, wenn er noch in einem anderen Dienstbereich eingesetzt werden kann (Az.: 2 A 11657/01.OVG).

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße auf und wies den Dienstherrn eines Polizeibeamten an, erneut über dessen Beförderung zu entscheiden. Der Kläger war nach einem Dienstunfall mit einer Waffe aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage, eine Waffe zu tragen. Er war daher nur noch im Innendienst einsetzbar. Als der Dienstherr dem Kläger zwei Jahre später mitteilte, wegen seiner Polizeidienstunfähigkeit könne er nicht befördert werden, erhob der Beamte Klage. Vor dem OVG erzielte er damit einen ersten Erfolg.

Anders als noch das Verwaltungsgericht befanden die Koblenzer Richter, die Begründung des Dienstherrn für den Ausschluss von der Beförderung sei nicht schlüssig. Denn für die Tätigkeit, die der Kläger verrichte, müsse er gerade nicht voll polizeidiensttauglich sein. Daher könne dies jedenfalls kein Argument sein, ihn von der Beförderung auszuschließen. Der Dienstherr muss nun die Sache neu prüfen.


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