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2002-06-03 15:22:34 «Nigger» zu Kollegen rechtfertigt Kündigung nichtFrankfurt/Main - Die Bezeichnung eines dunkelhäutigen Kollegen als «Nigger» rechtfertigt nicht die Kündigung eines Arbeitnehmers ohne Abmahnung, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt. Die Richter gaben damit der Klage eines Sicherheitsmitarbeiters gegen einen Trägerverein für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen statt (Az: 14 Ca 6501/02). Sie erklärten sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Der in Frankfurt als so genannter «Präventionsgehilfe» eingesetzte Sicherheitsbedienstete hatte sich offenbar über den Kollegen geärgert, weil dieser entgegen einer Dienstanweisung geraucht hatte. Laut Arbeitgeber äußerte er dabei im Verlauf der Auseinandersetzung den Satz «komm´ raus, Du Nigger, ich hau´ Dir auf´s Maul». Der Verein kündigte darauf hin sowohl fristlos als auch ordentlich. Der Arbeitnehmer habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er für die Tätigkeit eines «Präventionsgehilfen» ungeeignet sei. Laut Urteil ist aus der Bezeichnung «Nigger» allein aber noch keine «gefestigte ausländerfeindliche Gesinnung» des Arbeitnehmers und damit eine fehlende persönliche Eignung für dessen Tätigkeit herzuleiten. Zweifel erhoben die Richter auch daran, «dass bei heutigem Sprachgeschehen dem Wort ´Nigger´ überhaupt eine ausländerfeindliche Gesinnung zugeordnet werden kann». So werde «in vielen, großteils amerikanischen Kinofilmen das Wort ´Nigger´ als dem tägliche Sprachgebrauch zugehörig präsentiert», heißt es im Urteil. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache hätte der Verein zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen, um dem Arbeitnehmer die Missbilligung seines Verhaltens deutlich zu machen. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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