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2002-05-23 15:53:36

Auch nach drei Kündigungen kein Anspruch auf Abfindung



Frankfurt/Main - Arbeitnehmer haben auch nach drei unzulässigen Kündigungen noch nicht automatisch einen Anspruch auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen «Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung» und Zahlung einer Abfindung. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor (Az: 4 Ca 6885/01).

Die Richter wiesen damit den Antrag einer Verkaufsassistentin gegen ein Warenhaus zurück. Der Arbeitnehmerin war wegen betriebsbedingter Gründe und angeblicher Arbeitsverweigerung innerhalb kurzer Zeit drei Mal gekündigt worden. Vor Gericht klagte sie gegen die Kündigungen und beantragte zugleich, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von vier Monatsgehältern aufzulösen. In Folge der vorausgegangenen Kündigungen sei ihr eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar.

Laut Urteil lag den drei zu Unrecht ergangenen Kündigungen aber lediglich eine «falsche rechtliche Beurteilung» des Unternehmens, nicht aber persönliche Anschuldigungen gegen die Arbeitnehmerin zu Grunde. Nur wenn die unwirksame Kündigung auf falschen, bösartigen Verdächtigungen gegen den betroffenen Arbeitnehmer beruhe, dürfe dieser die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehnen und eine Abfindung verlangen, sagte der Gerichtsvorsitzende. Überdies hätten die Kündigungen der klagenden Frau auch keinen «schikanösen Charakter» gehabt.


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