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2002-05-16 16:57:59

Arbeitnehmer darf auf Postweg vertrauen



Erfurt/Hamburg - Ein Arbeitnehmer darf zunächst auf die Zuverlässigkeit der Post vertrauen. Das entschied der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Az: 2 AZR 730/00). In der Folgezeit müsse sich der Arbeitnehmer jedoch innerhalb eines gewissen Zeitraumes über den Eingang des Briefes Sicherheit verschaffen.

Im konkreten Fall war der Klägerin gekündigt worden, obwohl sie schwanger war. Der Arbeitgeber sah gleichwohl keinen Verstoß gegen das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), weil er erst wesentlich später von der Schwangerschaft erfahren habe. Der Brief der Schwangeren sei nie bei ihm angekommen.

Mit der Entscheidung des BAG ist die Kündigung der Frau unwirksam. Damit unterlag der Arbeitgeber in dritter und letzter Instanz vor Gericht. Der Zweite Senat widersprach der Auffassung des norddeutschen Unternehmens, dass die Klägerin mit einem Verlust des Briefes habe rechnen müssen. Die Frau habe «zunächst auf die ordnungsgemäße Beförderung ihrer Briefsendung durch die Post» vertrauen dürfen. Insofern könne ihr nicht angelastet werden, dass der Brief möglicherweise verloren gegangen ist.

Darüber hinaus habe die Klägerin in späteren Gesprächen ihre Schwangerschaft mitgeteilt. Damit habe sie alles getan, was man von ihr erwarten könne. Sie habe nicht zu verantworten, dass die vom MuSchG festgelegte Informationsfrist von zwei Wochen überschritten worden ist. Darum gelte für sie das Kündigungsverbot nach dem MuSchG.

Die Klägerin war fünf Wochen bei einem Marketing-Firma in Pinneberg angestellt, als ihr während einer Krankschreibung zum 17. August 1999 gekündigt wurde. Wegen starker Rückenschmerzen ging die Frau erneut zum Arzt. Dabei erfuhr sie nach ihren Angaben erstmals von ihrer Schwangerschaft. Dieses hatte sie dem Arbeitgeber sofort per Brief mitgeteilt.


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