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2002-04-18 16:08:20 Arbeitnehmer haftet nicht immer bei Verstoß gegen AnweisungErfurt (/th) - Ein Arbeitnehmer haftet auch dann nicht automatisch für einen Schaden, wenn er vorsätzlich gegen generelle Anweisungen seines Arbeitgebers verstoßen hat. Das entschied der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (8 AZR 348/01). Habe der Arbeitnehmer gegen das Verbot verstoßen, um seinen Aufgaben nachkommen zu können und musste er nicht mit einem Schaden rechnen, käme grundsätzlich nur eine Mithaftung in Betracht. Im konkreten Fall hatte ein Lehrling unerlaubt einen Gabelstapler benutzt. Bei der Fahrt mit dem Gabelstapler war das Tor des Thüringer Unternehmens beschädigt worden. Hierfür verlangt der Arbeitgeber einen Schadensersatz in Höhe von 881,98 Euro von dem Azubi. Dieser weigert sich jedoch, für den Schaden zu haften. Der 16-Jährige, der monatlich rund 306 Euro Lehrlingsgeld erhält, beruft sich dabei auf einen Arbeitsauftrag seines Chefs. Er habe Fahrräder von einem Lastwagen abladen sollen, dies sei ohne Hilfe eines Gabelstaplers nicht möglich gewesen. Sein Arbeitgeber bestreitet diesen Auftrag. Am Unfalltag habe sich gar kein Lkw mit Fahrrädern auf dem Gelände befunden. Vor allen Dingen konzentriert er sich aber darauf, dass er dem Lehrling grundsätzlich die Benutzung des Gabelstaplers untersagt habe. Der junge Mann habe weder den dafür notwendigen Führerschein noch sei er für die Benutzung des Fahrzeugs eingewiesen worden. Weil der Azubi vorsätzlich gehandelt habe, müsse er vollständig für den Schaden haften. Der Achte Senat des BAG schloss ein vorsätzliches Handeln jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer gegen ein Verbot verstößt, um seinen Aufgaben nachzukommen und nicht zwangsläufig mit einem Schaden rechnen müsse. In diesem Fall habe der Arbeitnehmer nur grob fahrlässig gehandelt. Im Gegensatz zum Zivilrecht sieht das Arbeitsrecht in diesem Fall keine vollständige Haftung, sondern eine Mithaftung vor. Ob der Azubi von dieser neuen Rechtsauffassung des BAG profitiert, muss nun das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) prüfen. Es muss im erneuten Verfahren prüfen, ob der Lehrling den Auftrag hatte, Fahrräder vom Lkw abzuladen. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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