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2002-04-18 10:52:44 Veränderte Rechtsprechung bei höherwertiger TätigkeitErfurt - Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hat seine Rechtsprechung bei der Bezahlung höherwertiger Tätigkeit geändert. Danach ist ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nicht automatisch nach Bundesangestelltentarif (BAT) höher zu gruppieren, weil er über einen langen Zeitraum eine höherwertige Tätigkeit ausübt (Az: 4 AZR 174/01). Der Arbeitgeber könne Mitarbeiter auch längerfristig nur gegen Zahlung eines Zuschlages einsetzen. Voraussetzung sei, dass er hierfür ein schlüssiges Konzept vorlege. Im vorliegenden Fall hatte ein Angestellter aus Nordrhein- Westfalen um eine höhere Eingruppierung geklagt. Er hatte von Anfang 1996 bis Juli 2000 verantwortungsvollere Aufgaben wahrgenommen, als sie seiner Eingruppierung nach BAT entsprechen. Diese Beschäftigung war von dem Arbeitgeber als vorübergehend und jederzeit widerrufbar beschrieben worden. Als Ausgleich erhielt der Mann einen Zuschlag zu seinem regulären Lohn. Hintergrund für die neue Tätigkeit des Mannes ist eine Umstrukturierung der Versorgungsverwaltung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte die Ansprüche des Klägers bejaht. Das BAG räumte dem Arbeitgeber jedoch mehr Freiheit als bislang ein und hob das Urteil auf. Eine Höhergruppierung könne nicht ausschließlich anhand der Dauer der Beschäftigung begründet werden. Der Arbeitgeber müsse allerdings nachweisen, dass eine Befristung des veränderten Arbeitsplatzes erforderlich und sinnvoll sei. Ob dies im vorliegenden Fall so ist, muss nun das LAG Düsseldorf prüfen. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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