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2002-04-17 16:45:09 Freie Mitarbeiter können Anspruch auf Nachzahlung habenErfurt - Freie Mitarbeiter können nach ihrer Festeinstellung den Anspruch auf Nachzahlungen haben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ansprüche innerhalb festgelegter Fristen geltend gemacht werden. Das entschied der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Az: 5 AZR 89/01). Auf diese Fristen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des festen Arbeitsverhältnisses hinweisen. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Nordrhein-Westfalen von dem Verein, für den sie als Lehrerin tätig war, als freie Mitarbeiterin ein Honorar bekommen. Nachdem sie sich in ein festes Arbeitsverhältnis eingeklagt hatte, verlangte sie rückwirkend die entsprechend höheren Vergütungen. Der Arbeitgeber verweigerte die Nachzahlungen mit der Begründung, die Ansprüche seien nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Die Klägerin argumentierte jedoch, ihr sei diese Frist nicht bekannt gewesen, weil der Arbeitgeber gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten verstoßen und ihr keinerlei Vertragsbedingungen schriftlich zugeleitet habe. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hob das BAG auf, weil der Klägerin prinzipiell Nachzahlungen zustünden. Sollte sie diese nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend gemacht haben, weil ihr entsprechende Informationen des Arbeitgebers nicht gegeben worden seien, habe sie Anspruch auf Schadenersatz. Diese Details sollen nun bei einer erneuten Verhandlung vor dem LAG Köln geklärt werden. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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