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2002-03-20 17:12:04

Integrationshelfer für behinderte Schüler zahlt Sozialamt



Münster - Die Kosten von Integrationshelfern für die Betreuung behinderter Kinder in integrativen Schulklassen müssen vom zuständigen Sozialamt getragen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden (Az: 6 K 4044/97).

Wie das Gericht mitteilte, hatten im konkreten Fall behinderte Kinder integrative Klassen verschiedener Schulen in Dülmen (Kreis Coesfeld) besucht. Für ihre Betreuung auf dem Schulweg und während der Pausen hatte der Dülmener Verein «Regenbogen» Zivildienstleistende eingesetzt.

Das Geld für die Betreuung hatte der Verein zunächst selbst vorgestreckt. Die Anträge auf Übernahme der Kosten lehnte der Kreis ab und verwies auf die Zuständigkeit der Stadt Dülmen als Schulträger. Sie sei verpflichtet, die für den Schulbesuch notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Dieser Argumentation folgten die Richter des Verwaltungsgerichts nicht und bezogen sich dabei auf bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster. Ihrer Ansicht nach stelle die Betreuung der Kinder eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes dar, insofern müsse der Sozialhilfeträger dafür aufkommen.


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