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2002-03-20 11:04:00

Befristete Tätigkeiten für Arbeitnehmer nicht immer anzurechnen



Frankfurt/Main - Befristet angestellte Arbeitnehmer haben nicht automatisch einen Anspruch auf Anrechnung früherer befristeter Tätigkeiten bei der gleichen Firma. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt (Az.: 1 Ca 4122/01).

Die Richter wiesen damit die Klage eines Hilfsarbeiters gegen einen Verlag zurück. Der Arbeitnehmer hatte vor Gericht auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geklagt.

Der zuletzt für acht Monate befristet für das Unternehmen tätige Arbeitnehmer berief sich vor Gericht auf die Tatsache, dass er bereits zuvor - mit viermonatiger Unterbrechung - knapp zwei Jahre für die Firma an anderer Stelle befristet als Aushilfe beschäftigt gewesen sei. Diese Zeitdauer müsse ihm das Unternehmen anrechnen, so dass die Beschäftigung insgesamt länger als zwei Jahre bestanden und er deshalb Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe.

Laut Urteil darf ein Unternehmen Arbeitnehmer hintereinander befristet auf unterschiedlichen Stellen beschäftigen, ohne die Dauer addieren zu müssen. Eine Ausnahme bestehe nur bei einem «engen sachlichen Zusammenhang» der einzelnen Tätigkeiten, heißt es im Urteil.


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