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2002-03-13 12:00:26 Haftung nur bei vorsätzlich verschuldeter BerufskrankheitMainz (/lrs) - Ein Arbeitgeber muss für die Berufskrankheit eines Mitarbeiters nur dann haften, wenn er sie vorsätzlich verschuldet hat. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 4 Sa 791/01). Ein solcher Fall sei gegeben, wenn der Arbeitgeber mit einer Berufserkrankung rechne, aber dennoch keine Schutzmaßnahmen ergreife, weil er die Folgen für die Gesundheit seines Arbeitnehmers notfalls «billigend in Kauf nimmt», betonten die Richter. Beweispflichtig sei allerdings der Mitarbeiter. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines früheren Arbeitnehmers ab. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Gerichts wegen einer berufsbedingten Krankheit nicht mehr arbeitsfähig. Er beschuldigt seinen früheren Arbeitgeber, das Gesundheitsrisiko für ihn und andere Mitarbeiter bewusst in Kauf genommen und keine Vorsorgemaßnahmen getroffen zu haben. Das LAG befand jedoch, der ehemalige Arbeitnehmer habe ein Verschulden des Arbeitgebers nicht schlüssig dargelegt. Es bestehe auch keine Pflicht des Arbeitsgerichts, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. Vielmehr sei es allein Sache des Klägers, ein vorsätzliches Handeln seines früheren Arbeitgebers zu belegen. Das «Haftungsprivileg» der Arbeitgeber sei auch sachlich gerechtfertigt, weil sie Beiträge an die Berufsgenossenschaften zahlten, damit die für Schäden aus fahrlässigem Fehlverhalten aufkommen könnten. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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