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2002-03-13 16:59:50

Gekündigter Arbeitnehmer muss Angebot der Firma nicht annehmen



Frankfurt/Main - Ein gekündigter Arbeitnehmer muss spätere Arbeitsangebote der Firma nicht annehmen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter gaben damit der Klage eines Reinigers gegen ein Gebäudereinigungsunternehmen statt und erklärten die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers für unwirksam (Az.: 9 Ca 6311/01).

Nachdem auch die vorausgegangene betriebsbedingte Kündigung für gegenstandslos erklärt wurde, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung um die betriebsbedingte Kündigung hatte die Firma zugesagt, dem Arbeitnehmer ein anderweitiges Arbeitsangebot zu machen. Der Mitarbeiter lehnte es jedoch ab, an anderer Stelle für ein niedrigeres Gehalt tätig zu werden und erschien nicht zur Arbeit. Daraufhin sprach die Firma die fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus.

Laut Urteil sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, schlechter bezahlte Arbeit anzunehmen. Daraus ergebe sich auch ihr Recht, ein solches Arbeitsangebot auszuschlagen, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen, sagte die Gerichtsvorsitzende.


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