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2002-03-07 17:06:41

Schwerbehindertenstatus für Kündigung entscheidend



Erfurt - Nicht die Schwerbehinderung, sondern der Antrag zur Anerkennung des entsprechenden Status ist entscheidend für den Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az: 2 AZR 612/00).

Der Zweite Senat gestaltete seine bisherige Rechtsprechung jedoch flexibler, um Missbrauch zu verhindern: Kündigungsschutz sei auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung wisse, dass der Antrag auf Schwerbehinderung gestellt werde.

Kläger war ein Schwerbehinderter aus Celle (Niedersachsen), der zwei Jahre als Kraftfahrer und einziger Beschäftigter in einer Speditionsfirma tätig war. Als er Ende 1999 gekündigt wurde, war er bereits über sechs Monate arbeitsunfähig und ein weiterer Klinikaufenthalt stand bevor. Nach Schilderung des Klägers hat der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung gewusst, dass der Antrag zur Anerkennung des Schwerbehinderten-Status gestellt werden soll. Der Arbeitgeber bestreitet dies.

Das BAG hat das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen, um die Frage zu klären. Wusste der Arbeitgeber von dem Antrag, wäre eine Kündigung gegenüber dem Schwerbehinderten nicht ohne Einschalten der Integrationsbehörde möglich gewesen.


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