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2002-02-27 11:25:48

Niemals Firmenschecks auf eigenem Konto einlösen



Frankfurt/Main - Das Einlösen von Firmenschecks auf dem eigenen Konto rechtfertigt grundsätzlich die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers ohne Abmahnung. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt festgestellt (Az.: 3 Sa 1927/00).

Die Richter wiesen damit die Klage einer Buchhaltungsleiterin gegen ein Automobilzuliefererunternehmen zurück und erklärten deren fristlose Kündigung für wirksam. Die Buchhalterin hatte mehrere Schecks, die ihr von der Geschäftsführung zur Auffüllung des Firmenkontos übergeben worden waren, auf dem eigenen Konto gutschreiben lassen. Die beiden der Kündigung zu Grunde liegenden Schecks beliefen sich auf einen Betrag von rund 14 000 Mark. Die Arbeitnehmerin erklärte den Vorfall mit dem Umstand, dass ihr auf Grund geleisteter Überstunden noch rund 100 000 Mark Lohnnachzahlung zugestanden hätten und ihr von den Vorgesetzten die Zahlung auch zugesagt worden sei.

Laut Urteil gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die der Kündigung zu Grunde liegenden Schecks der Buchhalterin zur Regulierung der noch offenen Lohnforderungen übergeben worden sind. Vielmehr handele es sich um «schwere Vorwürfe, bei denen besonders ins Gewicht fällt, dass die Klägerin als Leiterin der Buchhaltung eine herausragende Vertrauensstellung innehatte». Deshalb sei der Firma auch nur die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar, so die Richter.


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