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2002-02-22 13:36:41

Weniger Urlaub bei spätem Beginn des Arbeitsverhältnisses



Mainz - Bei einem Arbeitsverhältnis, das erst Mitte des Jahres beginnt, hat der Arbeitnehmer nur einen so genannten Teilurlaubsanspruch. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz beträgt dieser die Hälfte des tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubs (Az.: 10 Sa 685/01).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer «Urlaubsabgeltungsvergütung» ab. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber war am 1. Juli 1999 begonnen und durch gerichtlichen Vergleich zum 30. März 2000 beendet worden. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger allerdings schon am 30. November 1999 gekündigt und ihn unter Anrechnung des restlichen Urlaubsanspruchs sofort von der Arbeit freigestellt. Der Kläger meinte, diese Freistellung sei unzulässig, so dass sein Urlaubsanspruch noch bestehe. Da er ihn wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber nicht mehr nehmen könne, stehe ihm ein finanzieller Ausgleich zu.

Dem folgte das LAG nicht. Der Arbeitgeber dürfe eine Freistellung von der Arbeit unter Anrechnung des Resturlaubs vornehmen. Da dem Kläger nur die Hälfte der vertraglich vereinbarten 30 Urlaubstage zugestanden habe, sei sein Urlaub in vollem Umfang erschöpft.


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