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2002-02-15 16:53:59

Diebstahl bei Firmenkunden rechtfertigt Kündigung



Frankfurt/Main - Diebstahl bei Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers auch ohne vorherige Abmahnung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt (Az.: 5 Ca 1732/01).

Die Richter wiesen die Klage einer Reinigungskraft gegen ein Reinigungsunternehmen zurück. Die vor allem auf dem Frankfurter Messegelände eingesetzte Arbeitnehmerin war dort von Sicherheitsbediensteten mit vier Plastiktüten angetroffen worden. In den Tüten waren Gegenstände eines Ausstellers. Nachdem die Messegesellschaft gegen die Reinigerin ein Hausverbot verhängt hatte, sprach die Firma die fristlose Kündigung wegen Diebstahls aus.

Allein die Tatsache, dass die Frau mit Gegenständen angetroffen wurde, deren Herkunft sie nicht schlüssig erklären konnte, rechtfertigt laut Urteil einen für die Kündigung ausreichenden Diebstahlsverdacht. Auch vor dem Hintergrund des drohenden Auftragsverlusts sei die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das Reinigungsunternehmen geboten gewesen, sagte die Gerichtsvorsitzende.


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