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2002-02-06 17:04:35

Nach unwirksamer Kündigung keine Vertragsauflösung



Frankfurt/Main - Ein Arbeitgeber kann nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung eines Mitarbeiters nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht verlangen. Die Richter des Arbeitsgerichtes Frankfurt wiesen den Antrag des Landes Hessen zurück, das Arbeitsverhältnis mit einer Erzieherin gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen (Az: 4 Ca 3899/99).

Die Frau arbeitete als Erzieherin in einem Kindergarten einer Universitätsklinik. Der Kindergarten wurde an einen privaten Träger übergeben, die Frau daraufhin mit sofortiger Wirkung entlassen. Zwei arbeitsgerichtliche Instanzen erklärten diese außerordentliche Kündigung jedoch für unwirksam. Das Land wollte sich aber dennoch von der Erzieherin trennen und stellte einen Auflösungsantrag wegen «Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung».

Laut Urteil haben Arbeitgeber grundsätzlich kein Recht, nach einer gegenstandslosen fristlosen Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen. Dieser Anspruch gelte nur bei ordentlichen Kündigungen, die vor Gericht keinen Bestand haben, sagte der Gerichtsvorsitzende.

In bestimmen Fällen könne aber der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung das Ende des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung verlangen, wenn für ihn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wäre, sagte der Richter.


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