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2002-01-23 11:04:51

Betriebs-Altersversorgung nur mit Änderungskündigung



Frankfurt/Main - Unternehmen dürfen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Mitarbeiter nicht ohne Ausspruch einer Änderungskündigung streichen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt (Az.: 7 Ca 4651/01).

Die Richter verurteilten damit ein Kreditkartenunternehmen dazu, für einen Mitarbeiter wie bisher die neben den Versicherungsprämien anfallenden Steuern zu zahlen.

Die Firma hatte vor Gericht argumentiert, bei den gezahlten Beiträgen habe es sich um eine «freiwillige Zuwendung» gehandelt, die jederzeit widerrufbar sei. Das Gericht stellte in seinem Urteil allerdings klar, dass es sich bei der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich um einen Teil des Einkommens handele, das ohne Ausspruch einer sozial zu rechtfertigenden Änderungskündigung nicht gekürzt werden dürfe.


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