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2002-12-30 09:37:58

Neue Regelung schützt vor unfairen Arbeitsverträgen



Stuttgart/Köln/Berlin (/gms) - Arbeitsverträge werden für gewöhnlich nur zwei Mal unter die Lupe genommen: Bei der Einstellung und der Kündigung. Nun könnte eine Zwischenprüfung nötig werden: Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass künftig auch Arbeitsverträge den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen.

Für Neuverträge galt die Regelung schon seit 2002. Von Anfang 2003 an werden auch in Altverträgen Klauseln unwirksam, die Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

«Um welche Klauseln es sich im einzelnen handelt, weiß kein Mensch», bemängelt allerdings Rechtsanwalt Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Die wichtigste Voraussetzung für die so genannte AGB-Kontrolle wird noch von den meisten Verträgen erfüllt: Die neue Regelung kommt nur zum Tragen, wenn der Vertragsinhalt nicht individuell ausgehandelt wurde. «Das ist aber bei 90 Prozent der Arbeitsverhältnisse der Fall», erklärt Professor Ulrich Preis von der Universität Köln. Sollten einem Mustervertrag einzelne ausgehandelte Klauseln hinzugefügt worden sein, gilt die AGB-Kontrolle trotzdem. Ausdrücklich ausgenommen sind Tarifverträge.

Im Dickicht der Bestimmungen findet sich manches von rechtlich fragwürdigem Charakter, etwa drastische Vertragsstrafen, weit gehende Nebentätigkeitsverbote oder Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten. Das Problem besteht darin, dass der Gesetzgeber vorgibt, bei der Inhaltskontrolle müssten «die Besonderheiten des Arbeitsrechts» berücksichtigt werden. Worin die bestehen, ist zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften traditionell umstritten.

Vergleichsweise eindeutig ist die Lage bei Klauseln, die es an der nötigen Bestimmtheit und Transparenz fehlen lassen. Das wäre etwa bei Formulierungen wie «Bei einer Pflichtverletzung kann der Lohn gemindert werden» der Fall. «Sowohl die vereinbarte Strafe als auch der Tatbestand, der sie auslösen soll, müssen klar und deutlich bezeichnet sein», sagt Preis.

Meist gehen die Meinungen auseinander: Gehört es etwa zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts, dass bei Nichtantritt einer Stelle zum Schutz des Arbeitgebers eine Vertragsstrafe verhängt wird? Der Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) hält das für eine einseitige Benachteiligung der Arbeitnehmer. Solche Fragen werden letztlich die Gerichte entscheiden müssen.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in Berlin rechnet deshalb auch nicht damit, dass es in den Unternehmen zum Jahreswechsel zu einer groß angelegten Revision aller Arbeitsverträge kommt. «Auch wir warten auf die Rechtsprechung», sagt BDA-Juristin Indra Hadeler. «Allerdings glauben wir nicht, dass es einen erheblichen Änderungsbedarf geben wird.»

Sollen bestehende Regelungen dennoch «wasserdicht» gemacht werden, muss der Arbeitnehmer nicht gleich einen komplett neuen Vertrag unterzeichnen. Es genügt, wenn ihm der Arbeitgeber die Änderungen mitteilt und ihn um Zustimmung bittet.

Nach einer von Juristen vertretenen Ansicht hauchen aber auch im Prinzip unwirksame Klauseln nach dem 1. Januar 2003 nicht vollständig ihr Leben aus. Sie werden «geltungserhaltend reduziert». Sah der alte Vertrag etwa vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats angemeldet werden müssen, könnte künftig eine Frist von sechs Monaten gelten. «Allerdings lassen sich nicht alle Klauseln auf diese Weise reduzieren», sagt Rechtsanwalt Bauer.


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