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2002-09-24 09:00:14 Arbeitnehmer muss angeordnete Überstunden ableistenDüsseldorf (/gms) - Angeordneten Überstunden kann sich ein Arbeitnehmer in der Regel nicht verweigern. Andernfalls drohe eine Abmahnung oder sogar die Kündigung, so die Zeitschrift «Handelsblatt - Junge Karriere». Ein entsprechendes Anordnungsrecht durch den Chef sei in der Regel in den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen festgeschrieben. Für die Mehrarbeit müsse der Arbeitgeber je nach Vertrag eine Vergütung mindestens in der Höhe regulärer Arbeitsstunden, Freizeitausgleich oder eine Mischung aus beidem gewähren. Überstundenzuschläge würden gezahlt, wenn sie vertraglich geregelt oder branchenüblich sind. Ohne Anordnung seien Überstunden freiwillige Mehrarbeit, die nicht vergütet werden müsste, so die Zeitschrift. Die einzige Ausnahme bildeten Billigung sowie Duldung der Mehrarbeit durch den Chef und Überstunden, die zur Erledigung der Arbeit notwendig waren. Die Notwendigkeit müsste ein Angestellter allerdings beweisen, wenn der Chef diese bestreite. Besonderheiten gelten laut der Zeitschrift für Führungskräfte: Deren Arbeitsverträge sähen meist vor, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Sollten alle Arbeitnehmer eines Unternehmens aus finanziellem Interesse angeordnete Überstunden ableisten wollen, dürfe der Arbeitgeber ohne sachlichen Grund niemanden von der Mehrarbeit ausschließen. Andernfalls könne ein ausgeschlossener Arbeitnehmer trotzdem eine Vergütung verlangen. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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