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2001-08-07 16:43:10 Kein Schadensersatz bei vorzeitiger KündigungArbeitnehmer sind bei einer vorzeitigen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht automatisch zu Schadensersatz verpflichtet. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter wiesen damit die Klage eines Optikers gegen eine frühere Angestellte zurück (Az.: 7 Ca 5658/00). Weil sie von einem anderen Unternehmen offenbar ein lukratives Angebot erhalten hatte, löste die Arbeitnehmerin mit nur einmonatiger Frist das Arbeitsverhältnis. Die gesetzliche Kündigungsfrist hätte vier Monate betragen. Der Optiker, der nach dem Ausscheiden der Optikergehilfin eine besser bezahlte Meisterin einsetzte, verlangte von der ehemaligen Mitarbeiterin die Gehaltsdifferenz als Schadensersatz. Laut Urteil ist dem Optiker wegen der Beschäftigung der besser qualifizierten Meisterin jedoch kein Schaden entstanden. Der Arbeitgeber hätte anstelle der plötzlich ausgeschiedenen Mitarbeiterin auch eine gleichwertige Arbeitnehmerin mit gleichen Bezügen beschäftigen können. Allein die Tatsache, dass von einem Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei, könne noch nicht automatisch als Schaden für den Arbeitgeber mit einer Ersatzpflicht des ausgeschiedenen Mitarbeiter angesehen werden, so der Gerichtsvorsitzende. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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