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2001-09-26 16:41:19 Teilweiser Wegfall von Arbeit rechtfertigt keine KündigungEin teilweiser Wegfall von Tätigkeiten eines Arbeitnehmers rechnet noch nicht dessen betriebsbedingte Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter gaben damit der Klage eines Wertpapierhändlers gegen eine Bank statt und erklärten dessen Kündigung für unwirksam (Az: 18 Ca 1911/01). Der laut Arbeitsvertrag als Händler beschäftigte Arbeitnehmer hatte in einer Niederlassung der Bank die Abteilung für Feststellung von Kursen betreut. Nachdem diese Abteilung geschlossen worden war, erhielt der Mitarbeiter die betriebsbedingte Kündigung. Laut Urteil hätte der Arbeitnehmer jedoch auch an anderer Stelle im Unternehmen gemäß seiner arbeitsvertraglichen Funktion als Wertpapierhändler beschäftigt werden können. Nach nur zweijähriger Dauer habe sich das Arbeitsverhältnis noch nicht allein auf die Tätigkeit in der aufgelösten Abteilung konkretisiert, sagte der Gerichtsvorsitzende. Deshalb könne eine Entlassung nicht auf die Schließung der Abteilung gestützt werden. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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