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2001-10-29 23:35:11

Verdachtskündigung nur mit Arbeitnehmer-Stellungnahme



Eine Kündigung wegen Verdachts einer Straftat ist ohne vorherige Stellungnahme des betroffenen Arbeitnehmers grundsätzlich unzulässig. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Verkäufers gegen einen Kurzwarenhandel statt und erklärten dessen fristlose Kündigung für gegenstandslos (Az.: 1 Ca 778/01).

Das Unternehmen hatte sich bei der Verdachtskündigung auf die Erkenntnisse eines Testkäufers bezogen, der bei dem Arbeitnehmer zwei Postkarten im Wert von 3,90 Mark gekauft hatte. Diesen Betrag gab der Verkäufer nicht in die Registrierkasse ein. Ohne von ihm eine Stellungnahme zu dem Unterschlagungsverdacht eingeholt zu haben, sprach das Unternehmen die fristlose Kündigung aus.

Laut Urteil hat ein Unternehmen vor dem Ausspruch einer Verdachtskündigung alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts zu veranlassen. Dazu gehöre auch eine Stellungnahme des Arbeitnehmers zu den Vorwürfen. Der Gerichtsvorsitzende wies dabei das Argument des Unternehmens zurück, der Arbeitnehmer habe sich einem klärenden Gespräch mit den Vorgesetzten entzogen. Es habe für den Arbeitgeber schließlich auch die Möglichkeit bestanden, dem Mitarbeiter die Vorwürfe schriftlich zu unterbreiten und ihn zur Stellungnahme aufzufordern.


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