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2001-07-23 15:39:30 Arbeitnehmer dürfen kontrolliert werdenEin Arbeitnehmer muss sich nach Feierabend in Tasche schauen lassen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt (Az: 6 BVGa 348/01). Voraussetzung ist allerdings, dass der Betriebsrat der Überwachung zuvor zugestimmt hat. Die Richter erklärten die von einem Bäckereiunternehmen eingeführten Kontrollen für zulässig. In einer Bäckereifiliale waren mehrfach Backerzeugnisse gestohlen worden. Die Bezirksleitung des Unternehmens veranlasste daraufhin regelmäßig Taschenkontrollen der Belegschaft nach Feierabend. Der amtierende Betriebsrat widersprach zunächst und sah sich in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt. Die Firma konnte jedoch nachweisen, dass das Vorgängergremium die Zustimmung bereits erteilt hatte. Ein Unternehmen müsse dafür Sorge tragen, dass es nicht durch Personaldiebstähle finanziell geschädigt werde und dürfe deshalb entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dazu reiche eine einmalige Zustimmung des Betriebsrates aus, an der sich alle später gewählten Gremien zu halten hätten, sagte der Gerichtsvorsitzende. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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