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2001-07-25 16:48:28

Postbelege beweisen nicht Zugang einer Kündigung



Postbelege reichen alleine nicht aus, um vor Gericht den Zugang eines Kündigungsschreibens zu beweisen. Darauf hat das Arbeitsgericht Frankfurt im Prozess zwischen einem Projektleiter und einem Kommunikationsunternehmen hingewiesen.

In Anbetracht der ungünstigen Rechtslage habe das Unternehmen dem klagenden Mitarbeiter daraufhin in einem Vergleich eine Gehaltsnachzahlung von 15 000 Mark gewährt, teilte der Gerichtsvorsitzende mit.

Die Firma hatte dem Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt. Zu diesem Zweck schickte ihm das Unternehmen das Kündigungsschreiben mittels Einwurf-Einschreiben. Der zum Zeitpunkt der Kündigung krankgeschriebene Arbeitnehmer bestritt den Empfang des Briefes und klagte auf Gehalt für die Zeit nach dem Ablauf der Kündigungsfrist. Die Firma legte vor Gericht lediglich die Postbelege vor, konnte jedoch keinen Zeugen für den tatsächlichen Einwurf des Briefes nennen.

Laut Gericht besitzt der lediglich mit einem Handzeichen des Postzustellers gekennzeichnete Zustellungsvermerk des Einwurf- Einschreibens noch nicht den rechtlichen Charakter einer Urkunde mit juristischen Beweiswert. Der Zugang eines Kündigungsschreibens sei daher nur dann einwandfrei nachzuweisen, wenn entweder Zeugen für den Einwurf des Briefes zur Verfügung stehen oder der Arbeitnehmer den Empfang mit Unterschrift persönlich quittiert hat, sagte der Gerichtsvorsitzende.


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