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2001-08-15 11:08:36

Mobiltelefon schützt nicht vor Kündigung



Die Erreichbarkeit eines Arbeitnehmers über Mobiltelefon schützt ihn nicht vor einer Kündigung wegen Verspätung oder Abwesenheit am Arbeitsplatz. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter bestätigten damit die ordentliche Kündigung eines Sachbearbeiters bei einer Spedition (Az.: 1 Ca 1273/01).

Statt an seinem Arbeitsplatz im Büro hatte der Vorgesetzte den Arbeitnehmer an einem Morgen nur über dessen Mobiltelefon erreichen können. Der Sachbearbeiter begründete seine verspäteten Ankunft an diesem Morgen damit, dass er verschlafen habe. Trotz einer wegen dieses Vorfalles ausgesprochenen Abmahnung kam der Arbeitnehmer auch in der Folge mehrfach zu spät zur Arbeit. Die Firma bestand jedoch auf der genauen Einhaltung der Kernarbeitszeit des Arbeitnehmers und sprach schließlich eine Kündigung aus. Im Prozess berief sich der klagende Arbeitnehmer darauf, dass er auch außerhalb seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz stets über Mobiltelefon erreichbar gewesen sei und seine nur vereinzelten Verspätungen den Betriebsablauf nicht beeinträchtigt hätten.

Der Gerichtsvorsitzende teilte zur Rechtslage jedoch mit, dass eine fernmündliche Erreichbarkeit des Arbeitnehmers zur Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nicht ausreichend sei. Der Arbeitgeber könne vielmehr auf einer pünktlichen Anwesenheit des Mitarbeiters im Büro bestehen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es wegen der Verspätungen des Sachbearbeiters offenbar zu keinen betrieblichen Beeinträchtigungen gekommen war.


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