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2001-11-07 16:55:20 Kündigung wegen Stilllegung: Datum genau benennenFrankfurt/Main (/lhe) - Unternehmen müssen vor dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen den zeitlichen Rahmen der geplanten Betriebsstilllegung genau benennen. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt festgestellt (Az.: 3 Sa 1762/00). Die Richter gaben damit der Klage einer Gardinennäherin gegen ein Textilhandelsunternehmen statt und erklärten deren Kündigung für gegenstandslos. Das Unternehmen hatte die Kündigung der Frau und aller ihrer Kollegen mit der geplanten Auflösung des Textilwarengeschäfts begründet. Dabei wurde aber lediglich pauschal auf den vorgesehenen Räumungsverkauf und die darauf folgende «Abwicklung» hingewiesen. Laut Urteil kann jedoch nur dann von einer rechtlich wirksamen Betriebsstilllegung ausgegangen werden, wenn der Unternehmer «den ernstlichen und endgültigen Entschluss gefasst habe», die Betriebsgemeinschaft auf unbestimmte Zeit aufzulösen. Dazu müsse die Betriebsauflösung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen schon «greifbare Formen» angenommen haben und ihr voraussichtliches Ende zeitlich feststehen. Die bloße Ankündigung eines Räumungsverkaufs reiche hierfür aber noch nicht aus, heißt es im Urteil. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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