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2001-07-11 17:11:14

Kündigung bei dreijähriger Abwesenheit zulässig



Eine dreijährige Abwesenheit vom Arbeitsplatz wegen Krankheit rechtfertigt die Kündigung eines Arbeitnehmers. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Maschinenbediensteten gegen ein Nahrungsmittelunternehmen zurück und erklärten dessen Kündigung für zulässig (Az.: 5 Ca 6102/00).

Der Arbeitnehmer war über mehrere Jahre wegen eines Lungenleidens krankgeschrieben. In der Folge wurde ihm schließlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer von zunächst drei Jahren bewilligt. Daraufhin sprach das Unternehmen die Kündigung aus.

Laut Urteil ist der Firma ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis bei der dreijährigen Abwesenheit des Mitarbeiters nicht zuzumuten. Die Gerichtsvorsitzende verwies im Urteil auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, das bereits eine zweijährige dauerhafte Abwesenheit als Kündigungsgrund anerkannt habe. Die Zeit der Betriebszugehörigkeit spiele in einem solchen fall keine Rolle.


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