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2001-09-14 12:53:17

Keine Kündigung bei unterbliebener Kassen-Einbuchung



Unterbliebene Einbuchungen von Beträgen in einer Registrierkasse rechtfertigen auch bei einem Fehlbestand nach Kassenschluss noch keine Kündigung wegen Verdachts auf Diebstahl oder Unterschlagung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden (Az.: 18 Ca 4736/01).

Die Richter gaben damit der Klage einer Kassiererin gegen ein Restaurant statt und erklärten deren fristlose Kündigung für gegenstandslos. Die Arbeitnehmerin war von Vorgesetzten dabei beobachtet worden, wie sie in zehn Fällen von Kunden angenommenes Geld nicht in der Registrierkasse verbuchte. Darüber hinaus gehende Verdachtsmomente gegen sie gab es jedoch nicht. Am Abend stellte man einen Fehlbestand in der Kasse fest, der jedoch nicht mit dem Betrag übereinstimmte, den die Mitarbeiter nicht in die Kasse eingegeben hatte. Trotzdem wurde der Frau fristlos gekündigt.

Laut Urteil hätte das Unternehmen weitere Verdachtsmomente gegen die Mitarbeiterin vorbringen müssen. So habe beispielsweise nicht nachgewiesen werden können, dass sie eingenommenes Geld an anderen Stellen als dem vorgeschriebenen Platz in der Kassenschublade deponierte oder es in ihre private Tasche steckte. Für eine fristlose Kündigung fehle es daher trotz des arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens an einem dringenden Tatverdacht, sagte der Gerichtsvorsitzende.


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