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2001-11-07 16:57:10 Betriebskasse muss nicht immer herausgeben werdenFrankfurt/Main (/lhe) - Arbeitnehmer sind nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch zur Herausgabe der Betriebskasse verpflichtet. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter gaben damit der Klage eines Niederlassungsleiters gegen ein Metallunternehmen statt (Az.: 9 Ca 627/01). Sie verurteilten die Firma, an den früheren Mitarbeiter rund 8000 Mark nachzuzahlen, die von seinem Gehalt einbehalten waren. Zwischen dem in Südamerika tätig gewesenen Mitarbeiter und der Firma wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der das Arbeitsverhältnis beendete und mit dem beide Parteien «auf wechselseitige Ansprüche in der Zukunft» verzichteten. Später forderte das Unternehmen jedoch die Herausgabe der Betriebskasse, aus deren Bestand der Mitarbeiter die laufenden Kosten des Büros bestritten hatte. Als der Angestellte die Kasse nicht herausgab, wurde der Betrag von noch ausstehenden Gehaltszahlungen abgezogen. Laut Urteil ist ein Unternehmen nicht berechtigt, nachträglich betriebliches Vermögen von einer Verzichtsklausel auszunehmen. Deshalb habe der Mitarbeiter auch zulässig die Herausgabe verweigert. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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