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2001-08-08 15:38:01

Beim Lohn kein Anspruch auf Gleichbehandlung



Arbeitnehmer mit gleicher Tätigkeit haben nicht automatisch einen Anspruch auf gleichen Lohn. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: 2 Sa 609/01).

Die Richter wiesen damit die Klage eines Elektromechanikers zurück, der als Werkstudent bei der Frankfurter Flughafengesellschaft Fraport tätig war. Der Werkstudent hatte bei der Fraport rund 18 Mark in der Stunde verdient, seine regulär angestellten Kollegen bei gleicher Tätigkeit rund 28 Mark. Darin sah der Arbeitnehmer einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und eine Diskriminierung als Werkstudent.

Das Gericht wies im Urteil jedoch darauf hin, dass ein Werkstudent kein tariflich gebundener Arbeitnehmer und dessen Stundenlohn demnach im Arbeitsvertrag frei vereinbart worden sei. Existiere im Unternehmen kein zwingend anzuwendender Tarifvertrag, könne der Arbeitgeber den Lohn mit jedem Mitarbeiter individuell vereinbaren. Den Grundsatz gleiche Arbeit, gleicher Lohn gebe es auf Grund der bestehenden Vertragsfreiheit im deutschen Arbeitsrecht nicht, sagte der Richter.


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© 2001 Deutsche Presse Agentur (dpa)

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