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2001-08-22 17:37:36

Weniger Rechte bei Kündigung in der Probezeit



Bei einer Kündigung während der sechsmonatigen Probezeit ist der Betriebsrat eines Unternehmens nur eingeschränkt über die sozialen Daten des betroffenen Arbeitnehmers zu informieren. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden (Az.: 7 Ca 6306/00).

Die Richter wiesen damit die Klage eines Packers gegen eine Großbäckerei zurück und erklärten dessen Kündigung für wirksam. Der wegen mangelhafter Arbeitsleistung fristgerecht gekündigte Arbeitnehmer hatte seine Klage mit der seiner Ansicht nach unzureichenden Betriebsratsanhörung begründet. So seien der Arbeitnehmervertretung lediglich seine Lebensdaten, nicht aber die Unterhaltsverpflichtungen und die Anzahl der Kinder mitgeteilt worden.

Laut Urteil reicht bei einer Kündigung während der Probezeit die Übermittlung der Lebensdaten des Arbeitnehmers jedoch aus. Die Frage möglicher Unterhaltsverpflichtungen sei schließlich unerheblich für die rechtliche Zulässigkeit einer Probezeit-Kündigung, sagte der Gerichtsvorsitzende. Eine Entlassung während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses sei nur bei sittenwidrigem Verhalten des Arbeitgebers unzulässig.


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