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2001-08-23 16:45:49

Betriebsratsmitglied nicht ohne weiteres versetzbar



Betriebsratsmitglieder dürfen nicht ohne weiteres in andere Teile des Unternehmens versetzt werden. Das geht aus Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit den Antrag einer Autohandelsfirma zurück, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung eines seiner Mitglieder gerichtlich ersetzen zu lassen (Az: 7 BV 241/01).

Das im Gebrauchtwagenverkauf tätige Betriebsratsmitglied hatte bei einer Versetzung in eine andere Filiale des Unternehmens insbesondere Beeinträchtigungen seiner Betriebsratsarbeit und Einbußen bei seinen Verkaufsprovisionen befürchtet. Laut Urteil darf der Betriebsrat der Versetzung eines seiner Mitglieder widersprechen, wenn eine Beeinträchtigung seiner Arbeit befürchtet werden müsse. Darüber hinaus habe das Unternehmen keine dringenden betrieblichen Belange nachweisen können, die eine Versetzung und eine finanzielle Verschlechterung des auf die Provisionen wirtschaftlich angewiesenen Arbeitnehmers hätten rechtfertigen können, sagte der Gerichtsvorsitzende.


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