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2001-10-29 23:32:47

Behinderung schützt nicht vor betriebsbedingter Kündigung



Eine Schwerbehinderung schützt einen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht vor einer betriebsbedingten Kündigung wegen Verlagerung eines Betriebsteils. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter wiesen damit die Klage eines Verfahrensingenieurs gegen ein Chemieunternehmen zurück (Az.: 5 Ca 8064/00).

Die bislang in Frankfurt ansässige Abteilung des Arbeitnehmers wurde von dem Unternehmen nach Chemnitz in Sachsen verlegt. Nachdem der zu 50 Prozent schwerbehinderte Mitarbeiter der bevorstehenden Verlegung seines Arbeitsplatzes widersprochen hatte, wurde ihm betriebsbedingt gekündigt. Man könne ihm an dem bisherigen Standort keinen anderen Arbeitsplatz anbieten, hieß es im Unternehmen.

Laut Urteil haben auch schwerbehinderte ältere Arbeitnehmer eine Kündigung hinzunehmen, wenn das Unternehmen keinen vergleichbaren freien Arbeitsplatz anbieten kann. Die Verlagerung eines Betriebsteils könne als unternehmerische Entscheidung von einem Gericht nicht überprüft werden. Stimme die Hauptfürsorge für Schwerbehinderte der Kündigung zu, könne diese vom Unternehmen rechtswirksam ausgesprochen werden.


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