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2001-10-11 16:27:02

Ausbildung nur in ersten sechs Monaten kündbar



Ein Berufsausbildungsverhältnis ist grundsätzlich nur während der ersten sechs Monate ordentlich kündbar. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter gaben damit der Klage einer Krankenpflege-Auszubildenden gegen das Land Hessen statt und erklärten deren Kündigung für gegenstandslos (Az.: 6 CA 3093/01).

Weil sie mit den Leistungen der jungen Frau offenbar unzufrieden waren, hatten die Vorgesetzten das Ausbildungsverhältnis schriftlich gekündigt. Das Kündigungsschreiben traf bei der Mitarbeiterin allerdings erst nach Ablauf der ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses ein. Laut Urteil ist jedoch der Zeitpunkt der Postzustellung für die Berechnung der Frist und die Wirksamkeit der Kündigung maßgeblich.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit könne ein Ausbildungsverhältnis nur noch außerordentlich wegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden, sagte der Gerichtsvorsitzende. Weil bei einem Ausbildungsverhältnis der Erziehungs- und nicht der Leistungsgedanke im Vordergrund stehe, müssten an eine Kündigung aber erhöhte Anforderungen gestellt werden.


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