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2001-07-02 09:10:46

Nicht immer Abmahnung bei später Krankmeldung



Von Arbeitnehmern verspätet eingereichte Krankmeldungen oder ärztliche Atteste rechtfertigen nicht automatisch eine Abmahnung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden (Az.: 5 Ca 5938/00).

Die Richter gaben damit der Klage einer Bäckergesellin gegen ein Bäckerei-Unternehmen statt und wiesen das beklagte Unternehmen an, die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin herauszunehmen.

Die Arbeitnehmerin war bereits mehrere Wochen krankgeschrieben, als sie es versäumte, ein neues Attest über die Fortdauer ihrer Krankheit beim Arbeitgeber einzureichen. Zur Begründung erklärte sie, zu diesem Zeitpunkt in ein Krankenhaus eingeliefert worden zu sein. Deshalb habe sie die neue Krankmeldung erst drei Tage später einreichen können. Trotzdem erhielt sie eine Abmahnung mit Androhung der Kündigung für den Wiederholungsfall.

Laut Urteil ist diese Sanktion in Anbetracht der schwierigen persönlichen Lage der Arbeitnehmerin als überzogen zu werten. In Folge der bereits längere Zeit andauernden Krankheit der Klägerin habe deren verspätet eingereichte Krankmeldung keine betriebliche Auswirkungen gehabt. Deshalb müsse eine Interessenabwägung zu Gunsten der Arbeitnehmerin ausgehen, so die Richterin.


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