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2001-08-22 17:26:03

Abfindung auch bei Eigenkündigung möglich



Auch nach einer Eigenkündigung können Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung haben. Darauf hat das Arbeitsgericht Frankfurt im Prozess zwischen einem Niederlassungsleiter und einem Malerunternehmen hingewiesen. In einem Vergleich habe sich das Unternehmen daraufhin bereit erklärt, an den Kläger die strittige Abfindung von 23 700 Mark zu zahlen, teilte der Gerichtsvorsitzende mit.

Der Arbeitsvertrag des Angestellten enthielt die Vereinbarung, wonach am Ende des Arbeitsverhältnisses für jedes Beschäftigungsjahr 3000 Mark Abfindung gezahlt werden solle. Als der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigte, verlangte er die entsprechende Abfindungssumme. Die Firma verweigerte die Zahlung jedoch mit dem Hinweis, Abfindungen würden grundsätzlich nur bei Arbeitgeberkündigungen gezahlt. Die Forderung des ehemaligen Mitarbeiters sei deshalb treuwidrig.

Nach Darstellung des Gerichtsvorsitzenden sind Abfindungsansprüche nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers jedoch grundsätzlich möglich, so lange im Arbeitsvertrag oder Sozialplan nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Halte ein Unternehmen die Forderung eines Mitarbeiters für unangemessen, könne deshalb noch nicht von einer Treuwidrigkeit ausgegangen werden, so der Richter.


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