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2001-11-15 16:27:42 Lohnanspruch von Familienangehörigen verjährt nichtFrankfurt/Main (/lhe) - Der Lohnanspruch eines im Betrieb mithelfenden Familienangehörigen verjährt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ihn jahrlang nicht geltend gemacht hat. Darauf hat das hessische Landesarbeitsgericht Frankfurt im Prozess zwischen dem Verwalter eines Holzhandelunternehmens und einer Angestellten hingewiesen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sei die Klage zurückgenommen worden, teilte der Gerichtsvorsitzende mit. Die Angestellte hatte als Ehefrau des Firmenteilhabers die Funktion des «Mädchen für alles» in der Firma übernommen. Über einen Zeitraum von drei Jahren bekam sie dafür lediglich einen Beitrag zu einer Lebensversicherung und vermögenswirksame Leistungen gezahlt. Nachdem der Ehemann ihr kurz vor der Liquidation der Firma einen Teil des Lohnes gezahlt hatte, wurde sie nach diesem Zeitpunkt von dem gerichtlich eingesetzten Verwalter auf Rückzahlung verklagt. Der Lohnanspruch sei in der Zwischenzeit verjährt, begründete der Verwalter die Klage. Der Gerichtsvorsitzende verwies in der Verhandlung jedoch auf die Tatsache, dass mithelfende Familienangehörige in der Regel mit der rechtlichen Geltendmachung von Zahlungsansprüche gegen ihre Verwandten aus nachvollziehbaren Gründen zögerten. Deshalb müssten an die Verjährung solcher Ansprüche andere Maßstäbe angelegt werden. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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