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2001-10-29 23:36:14

Urlaub nicht im Eilverfahren einklagbar



Arbeitnehmer können Urlaubsansprüche nicht grundsätzlich im Eilverfahren gerichtlich einklagen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter wiesen damit den Antrag einer Sachbearbeiterin auf Genehmigung von sechs Wochen Erholungsurlaub zurück (Az.: 18 Ga 155/01).

Die Mitarbeiterin eines Automobilunternehmens wollte auf Anraten ihres Arztes im Anschluss an eine Krankheit Urlaub machen. Die Firma lehnte ab, weil zu dieser Zeit auch andere Mitarbeiter in die Ferien fahren wollten.

Urlaub könne nur dann im Wege eines Eilverfahrens eingeklagt werden, wenn dem Arbeitnehmer "erhebliche Nachteile" entstehen würden, meinte das Gericht. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Mitarbeiter eine bereits gebuchte Reise stornieren müsste oder wenn der Urlaub wegen einem bevorstehenden Ende des Arbeitsverhältnisses zu keinem anderen Zeitpunkt genommen werden könne.


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