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2001-08-07 10:42:29 Leihbetrieb ist zuständigWer von seinem Arbeitgeber an ein anderes Unternehmen ständig ausgeliehen wird, muss sich bei Streit mit seinem neuem Chef immer an sein Unternehmen wenden. Die entschied das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil (Az: 4 Ca 59/01). Es wies zwar die Klage eines 55 Jahre alten Chauffeurs ab, klärte damit aber auch Unklarheiten zwischen zwei Töchtern der Deutschen Bahn AG. Der Mann hatte von der Fuhrpark GmbH eine Kündigung erhalten und gegen diese Bahntochter geklagt, obschon er bei der DB Arbeit AG angestellt ist. Der 55-Jährige war als Fahrer eines leitenden Mitarbeiters der Fuhrpark AG in München beschäftigt. Als der Chef wechselte und der neue Mitarbeiter selbst fahren wollte, kündigte die Leihfirma dem Chauffeur die Arbeitsstelle. Ein Arbeitsvertrag zwischen der Firma und dem Arbeitnehmer bestand nicht. Das Gericht stellte in dem Urteil fest, dass auch die ausschließliche Beschäftigung für ein Unternehmen noch kein Arbeitsverhältnis mit dieser Firma begründe. Nur die ausleihende DB Arbeit AG könne eine Kündigung aussprechen. In Unwissenheit über Zuständigkeiten verklagte der Arbeitnehmer das Unternehmen, für das er zuletzt gearbeitet hatte, mit dem Hinweis, es sei ein neues Arbeitsverhältnis entstanden. Zuständig war aber immer nur die ausleihende Betrieb. Laut Urteil bleiben an andere Firmen ausgeliehene Arbeitnehmer stets Beschäftigte des Leihunternehmens. Eine Übersicht aller News gibts hier. © 2001 Deutsche Presse Agentur (dpa) |
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