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2001-11-13 11:52:33

Keine fristlose Kündigung bei Griff in Kasse



Mainz (/lrs) - Der Griff in die Kasse des Arbeitgebers muss nicht zwangsläufig die fristlose Kündigung zur Folge haben. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor (Az.: 2 Sa 341/01).

Nach Meinung des Gerichts kann die fristlose Kündigung unverhältnismäßig sein, wenn der Mitarbeiter «ohne jegliche kriminelle Energie lediglich leichtfertig und gedankenlos» gehandelt hat.

Das Gericht hob eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz auf und gab der Kündigungsschutzklage einer 56-jährigen Frau statt. Die Klägerin hatte aus der Barkasse ihres Arbeitgebers 500 Mark entnommen, die sie ihrer Tochter für eine Urlaubsreise geben wollte. Sie habe die feste Absicht gehabt, das Geld am nächsten Tag zurückzugeben. Da an diesem Tag jedoch eine unangekündigte Kassenprüfung stattfand, flog die Sache auf.

Während das Arbeitsgericht meinte, die Weiterbeschäftigung der Frau sei für den Arbeitgeber unzumutbar, urteilte das LAG anders. Zwar hielt auch das LAG der Klägerin einen schweren Verstoß gegen ihre Pflichten vor und sprach von einem wichtigen Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigen könnte. Allerdings müsse in jedem Einzelfall auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen.

Diese Abwägung gehe in diesem Fall zu Gunsten der Klägerin aus. Dem Arbeitgeber sei es zumutbar, sie in Zukunft in einem anderen Bereich zu beschäftigen.


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