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2001-10-29 23:38:21 Nach vorzeitigem Wechsel Ausbildungskosten erstattenWer als Beamter auf Kosten der Bundeswehr studiert und danach zu einer anderen Bundesbehörde wechselt, muss die Ausbildungskosten erstatten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil. Entsprechende vertragliche Verpflichtungen, die der Dienstherr in solchen Fällen vorsieht, stellen nach Auffassung der Richter keine unzulässige Knebelung des Mitarbeiters dar (Az.: 9 K 1432/01.KO). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage der Bundeswehr gegen einen Informatiker statt. Der Beamte hatte sich verpflichtet, nach Abschluss eines von der Bundeswehr mit einer Studienbeihilfe geförderten Studiums dort mindestens acht Jahre lang tätig zu sein. Nachdem der Beamte jedoch entgegen seiner Zusage zur Bundesanstalt für Gewässerkunde gewechselt war, forderte die Bundeswehr den gesamten Betrag der Studienbeihilfe in Höhe von 30 000 Mark zurück. Das Verwaltungsgericht sah die Rückforderung als berechtigt an. Die Richter ließen insbesondere den Einwand des Beamten nicht gelten, dem Bund sei letztlich kein finanzieller Schaden entstanden, weil er bei einer Bundesbehörde geblieben sei. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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