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2003-02-26 09:00:08

Bei beendetem Arbeitsverhältnis Lohnanspruch möglich



Mainz - Wird nach einer fristlosen Kündigung in einem gerichtlichen Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnis auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt, behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch. Voraussetzung ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz, dass der Mitarbeiter arbeitswillig war.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Bauarbeiters statt (Az.: 10 Sa 537/02). Der Arbeitgeber hatte dem Mann fristlos gekündigt, sich in einem gerichtlichen Vergleich aber bereit erklärt, dass das Arbeitsverhältnis erst zwei Wochen später enden sollte. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der vereinbarten Frist lehnte der Arbeitgeber ab. Als der Beschäftigte Lohn wollte, wurde das verweigert. Der Arbeitgeber meinte, «ohne Arbeit kein Lohn». Das LAG ließ sich auf diese Argumentation nicht ein und meinte, der Arbeitgeber hätte den Kläger beschäftigen können.


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