Lohnsteuer im Studium
Jobbende Studenten müssen in der Regel bei der Arbeitsaufnahme dem Arbeitgeber
eine Lohnsteuerkarte (LSK) vorlegen. Die LSK wird über die Wohnortgemeinde
ausgestellt, bzw. wird einem automatisch von der Gemeinde zugeschickt.
Wichtig ist es zu kontrollieren, ob alle Angaben wie Lohnsteuerklasse, Konfession,
Kinderfreibeträge, Familienstand, etc. richtig eingetragen sind, da sich hieraus
die Steuerklasse und somit der Steuersatz ableitet.
Bei mehreren Arbeitgebern innerhalb eines Jahres ist dafür zu sorgen, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Steuerkarte zurück gegeben wird, damit der nachfolgende
Arbeitgeber diese weiterverwenden kann. Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren
Jobgebern lohnsteuerpflichtig Geld beziehen, rutschen in die Steuerklasse VI
und benötigen eine weitere Steuerkarte.
Wann bekomme ich etwas zurück?
Das Finanzamt (FA) unterstellt für die Besteuerung schon ab dem ersten! Monat
der Beschäftigung, dass der Student über das ganze Jahr ein gleichmäßig
hohes Einkommen erzielt. Auch wird seitens des FA zunächst angenommen, dass dem Studenten keine eigenen Kosten (Werbungskosten) im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen, die steuerlich
lindernd wirken.
Wenn man z.B. 3 Monate auf LSK gejobbt hat, und einen Brutto-Monatslohn
i.H.v. 2.000 € erhält, wird steuerlich angenommen, dass das ganze
Jahr über monatlich 2.000 € verdienst wird. Es werden hier dann, dass
vermeintlich hohe Jahreseinkommen im Blick, auch entsprechend hohe Lohnsteuervorauszahlungen (durch den Arbeitgeber) an das FA abgeführt. Da in diesem Beispiel jedoch
'nur' 6.000 € im Jahr verdient wurde, liegt man hier sogar noch unterhalb
des steuerfreien(!) Grundfreibetrags!
Steuerfreie Grundfreibeträge:
Jahr 2009: 7.834 € (Ledige), 15.668 € (Verheiratete bei gemeinsame Veranlagung).
Jahr 2010: 8.004 € (Ledige),
16.008 € (Verheiratete bei gemeinsame Veranlagung).
Der Grundfreibetrag sichert steuerlich das Existenzminimum des Einzelnen.Dies spielt z. B. auch eine Rolle bei der Festlegung der Einkunftsgrenze des volljährigen Kindes oder des nach § 33a Abs. 1 EStG abzusetzenden Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen. Je nach Zusammensetzung des Einkommens können neben dem Grundfreibetrag auch noch andere Frei- und Pauschbeträge zu berücksichtigen sein. Daher können regelmäßig weit höhere Einnahmen steuerfrei bleiben.
Liegt man mit seinem Jahreseinkommen, ggf. abzüglich der Werbungskosten unter den o.g. Grenzwerten, erhält man auf Antrag (Einkommenssteuererklärung)
die zuviel bezahlte Lohnsteuer vom FA zurück.
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Tipps zu Werbungskosten
Studenten und Steuern
Studierende haben steuerlich keinen Sonderstatus, sie werden steuerrechtlich
genauso behandelt wie andere Arbeitnehmer auch. Für sie gelten aber auch alle
steuerrechtlichen Vergünstigungen wie Werbungskosten oder Sonderausgaben, etwa
Aufwendungen für das Studium.
Achtung, die steuerliche Gleichbehandlung ist nicht zu verwechseln mit den für Studenten bestehenden Vergünstigungen in der Sozialversicherung!
Für Studenten ist es meist günstiger, wenn auf Steuerkarte gejobbt
wird, da die gewährten Steuerfreibeträge häufig nicht durch den
Verdienst überschritten werden.
Wer etwa über das Jahr (2009) gerechnet, nicht mehr als 7.834 € verdient,
zahlt keine Einkommenssteuer und erhält sämtliche
einbehaltene Steuer in voller Höhe, im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung,
vom Finanzamt, zurück
Ist der Studierende allein erziehend oder verheiratet mit oder ohne
Kind, erhöht sich der Betrag nochmal entsprechend.
Wieviel Lohnsteuer durch den Arbeitgeber abgeführt
worden ist, kann der Lohnsteuerkarte entnommen werden, die dem Arbeitnehmer
am Ende des Jahres ausgefüllt zurück ausgehändigt wird.
Liegt der Student über der Freibetragsgrenze (diese ist abhängig von der jeweiligen Steuerklasse), kann er evtl. durch Abzug
von Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten, Fachliteratur, Arbeitskleidung
etc.) und Sonderausgaben (z.B. arbeitsbedingter Umzug), Kinderfreibeträge, etc. bereits gezahlte Steuer zurückerhalten.
Übrigens: Der Einkommensteuererklärung braucht kein BAföG-Bescheid beigelegt
zu werden, da das BAföG für die Berechnung der Einkommensteuererklärung vollkommen
unerheblich ist. Etwas anderes gilt aber, wenn die Eltern z. B. den Ausbildungsfreibetrag
für den Studierenden beantragen. Jetzt müssen die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung
die BAföG-Einnahmen angeben.
Die Steuererklärung
Ist das jeweilige Arbeitsverhältnis beendet, spätestens jedoch nach Jahresende,
erhält man vom Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte mit aufgedruckter Angabe der
erfolgten Lohnabzüge wie z.B. Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer, etc. zurück. Nach
Ablauf des Kalenderjahres wird die persönliche Einkommenssteuererklärung zusammen
mit der Lohnsteuerkarte und eventuellen Belegen beim Finanzamt
des Hauptwohnsitzes eingereicht. Die hierzu nötigen Formulare erhält man ebenfalls
beim Finanzamt.
Hilfreich bei der Steuererklärung sind die dazugehörigen
Ausfüllhilfen. Man kann sich aber auch z. B. an Lohnsteuervereine wenden. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn man eine aufwendigere
Steuererklärung, etwa mit mehreren Arbeitgebern, verschiedenen Einkunftsarten
etc. unter einen Hut bringen muss. Gut beraten ist man mit den auf dem Markt
angebotenen Steuerprogrammen von z.B. WISO-Sparbuch oder von Data
Becker, die auch für komplexere Steuererklärungen geeignet sind und sogar
die fertigen, vom Finanzamt anerkannten Formulare ausdrucken. Hat man alle wesentlichen Punkte berücksichtigt und
richtig gerechnet -oder rechnen lassen - kann man bereits bei der Einreichung
der Erklärung absehen, wie viel man vom Finanzamt zurückerhält.
Die Bearbeitungszeit liegt i.d.R. zwischen einigen Wochen und mehreren Monaten.
Eine telefonische Nachfrage beim Finanzamt schadet nicht und kann manchmal recht
hilfreich sein.
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