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Kindergeld im Studium

Eltern studentischer Jobber, die weiterhin Kindergeld beziehen möchten, sollten darauf achten, dass der studierende Sprössling im Jahr 2009 nicht mehr als maximal 7.680 € brutto (Arbeitslohn minus Werbungskosten) an eigenem Einkommen hat. Das Kindergeld wird an die Eltern durch die zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit gezahlt.

Der Kindergeldbezug besteht, solange das Kind unter 25 Jahre alt ist. Die Eltern können längstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr des Kindes, plus die Zeit des Grundwehr- oder Zivildienstes, Kindergeld beantragen. Bei Übergangsabschnitten (etwa zwischen Abitur und Studium) wird das Kindergeld für max. weitere 4 Monate gezahlt.

Wird die Ausbildung unterbrochen, etwa wegen des fehlenden Ausbildungsplatzes oder weil auf einen Studienplatz gewartet wird, gelten die gleichen Regelungen wie für Kinder, die sich in der Ausbildung befinden.

Die Höhe des Kindergeldes beträgt zur Zeit (2009) für das erste und zweite Kind jeweils 164 €. Für das dritte Kind 170 € und für jedes weitere Kind jeweils 195 €.

Leider wirkt sich Einkommen des jobbenden Kindes auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus. Verdienen Kinder eigenes Geld oder haben sie anderweitige Ansprüche auf Geldbezüge, müssen Grenzwerte beachte werden, wenn der Kindergeldanspruch der Eltern nicht gefährdet werden soll.

Die Einkommensgrenze für das Kind beträgt derzeit (2009): 7.680 € (Brutto).
Hinzu gerechnet wird noch der Werbungskosten-Pauschbetrag, so dass arbeitende Studierende hier 8.600 € (Brutto) verdienen können, ohne dass das Kindergeld für die Eltern wegfällt. Verdient der Sprössling mehr als die o.g. Summe, erhalten die Eltern kein Kindergeld und müssen ggf. bereits erhaltene Gelder zurück erstatten.
Eine Abwägung, ob man sich mit einem Job oder bezahltem Praktikum nicht eher finanziell verschlechtert, ist daher dringend geboten.

Mögliche Einkünfte des Kindes, die in bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen, sind etwa:

- Verdienst des Kindes aus unselbstständiger oder selbstständiger Arbeit,
- BaföG-Zuschußanteil (d.h. ohne Darlehensanteil),
- Stipendien aus öffentlichen Mitteln,
- Waisengeld, bzw. -rente,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Guthabenzinsen, Dividenten, etc.),
- Arbeitslosengeld I, II und die Sozialhilfe.

BAföG-Darlehn:
Das BAföG-Darlehen bleibt in voller Höhe unberücksichtigt und zählt nicht zu den Bezügen.

400-Euro-Jobs ("Minijobs"):
Hier sind die Aushilfslöhne als Bezüge zu erfassen. Bei der Berechung der Bezüge zieht die Finanzverwaltung von der Gesamtsumme aber noch eine Kostenpauschale von etwa 184 Euro ab.

Unschädlich sind Leistungen, mit denen ein individueller Sonderbedarf des Studenten abgedeckt wird und Unterhaltsleistungen der Eltern und Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind (z. B. Reisekosten, Geld für Lehrmaterial).Bei der Berechnung der o.g. schädlichen Kindergeldgrenze kommt es nur auf die eigenen Einkünfte und Bezüge an. Da die Vorsorgeaufwendungen (KV, SV, private Versicherungen etc) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erst später abgezogen werden, gehen sie in diese Berechnung nicht ein und wirken sich somit auf die Berechnung der Kindergeldgrenze leider auch nicht aus.

Alle Angaben ohne Gewähr.

 


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