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Feiertagsvergütung, Lohnfortzahlung

Alle angestellten Arbeitnehmer, zu denen natürlich auch Aushilfen (Minijob), Teilzeit-Mitarbeiter und jobbende Studenten zählen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagsvergütungt. Dieser Anspruch lässt sich nicht per Vertrag ausser Kraft setzen. Das bedeutet, dass der Teilzeitmitarbeiter (oder Aushilfe) die Vergütung erhält, die sie oder er erhalten hätte, wenn er an diesem Tag normalerweise gearbeitet worden wären. Natürlich hat ein Mitarbeiter keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung, wenn er an dem Feiertag gar nicht hätte arbeiten müssen.

Es sollten vorher feste Arbeitstage vereinbart werden, um eine Umgehung der Feiertagsvergütung seitens des Arbeitgebers zu erschweren.

Versucht der Arbeitgeber die Arbeitszeit zu verlegen, um dem Entgeltfortzahlungsanspruch zu entgehen oder die Stunden an einem anderen Wochentag "nachholen" lassen, steht dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für den Feiertag eine zusätzliche Arbeitszeitvergütung zu.


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