Arbeitspapiere (Vertrag, Zeugnisse, etc.)
Ein Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn der Studierende die Verpflichtung
eingeht, fremdbestimmte und weisungsabhängige Arbeit zu leisten, für
die eine Vergütung gezahlt wird.
Arbeitsvertrag
Wichtig ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Ein mündlicher Vertrag
ist zwar auch wirksam, führt aber im Streitfall zu Beweisschwierigkeiten.
Es ist daher dringend anzuraten immer einen schriftlichen Vertrag, wenn auch
nur
handschriftlich, abzuschließen.
Spätestens nach einem Monat ab Beginn der Beschäftigung müssen die wesentlichen
Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt, unterzeichnet und dem Arbeitnehmer
ausgehändigt werden ("Nachweisgesetz"). Dies betrifft auch 400-Euro-Jobs.
Vor Abschluss des Arbeitsvertrages sollten folgende Fragen geregelt werden,
bsw. im Vertrag dokumentiert werden:
Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit, Zusammensetzung und Höhe des ArbeitsEntgelts
einschließlich der Zulagen und deren Fälligkeit, die vereinbarte Arbeitszeit,
Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs sowie die Fristen im Falle einer Kündigung.
Bei Arbeitnehmern mit einer geringfügigen Beschäftigung ist außerdem der Hinweis
aufzunehmen, daß in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen
Arbeitnehmers erworben werden kann, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet
wird (d.h., wenn der Jobber zur 12 % Zahlung des Arbeitgebers noch 7,5 % von
seinem Lohn dazuzahlt, damit der derzeit gültige RV-Beitrag von 19,5% erreicht wird).
Ändern sich die Arbeitsbedingungen im Laufe des Arbeitsverhältnisses, muss ein
neuer schriftlicher Nachweis ausgehändigt werden.
Höhe des Stundenlohns?
Jede Arbeitsleistung ist angemessen zu vergüten! Auch hier soll der Gleichbehandlungsgrundsatz
gelten. D.h., alle die die gleiche Tätigkeit ausführen, sollen auch
gleich entlohnt werden.
Wird nach geleisteten Arbeitsstunden gezahlt oder ein Monatslohn?
Unabhängig davon, ob die Entlohnung nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
erfolgt oder ein Monatslohn (mit festgelegter Stundenzahl) gezahlt wird, sollten
die geleisteten Arbeitsstunden im nachhinein beweisbar sein.
Das kann u.a. folgendermaßen passieren:
Der Betrieb verfügt
über eine Personal-Zeiterfassung ("Stechkarte") in der man auch
geführt wird. Tipp: Regelmäßig die "eigenen Stunden"
ausdrucken und privat verwahren!
Man läßt
sich täglich einen Stundenzettel (ggf. selbst angefertigen) durch
den Vorgesetzten unterzeichnen!
Welche Arbeitsleistungen sollen konkret erbracht werden?
Du bist beispielsweise als Aushilfsprogrammierer eingestellt worden und sollst
nunmehr täglich auch noch den Flur aussaugen. Hier hast Du vor Gericht
gute Chancen die "fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung"
als unbegründet und Nicht-Erfolgt zu überstehen. Mögliche Folgen:
Lohnfortzahlung, Wiedereinstellung!
Kann ein Tarifvertrag zur Grundlage des Arbeitsverhältnisses gemacht
werden?
Wenn ja, welcher? (Infos erhählt man beim Betriebsrat und bei der Gewerkschaft)
Ist das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet?
Wichtig für die rechtliche Situation. Aus einem befristeten Arbeitsverhältnis
kann u. U. stillschweigend ein unbefristetes entstehen!
Weitere Fragen, die sich ergeben könnten:
Gilt "freiwillig" das Gesetz über Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Wird "freiwillig" bezahlter Urlaub gewährt?
Wird "freiwillig" ein Anspruch auf UrlaubsEntgelt zugebilligt?
Wie sieht es mit Weihnachtsgeld aus?
Wurde vereinbart, dass Vertragsänderungen nur schriftlich erfolgen
dürfen?
Werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt?
Siehe auch links bei: "Arbeitsrecht für Studierende"
Es ist jedem selbst überlassen, ob er vor oder erst nach Vertragsunterzeichnung auf die oben genannten Punkte hinweist. Vieles ist nämlich
bereits durch Gesetz unabdingbar, so dass man auch später, wenn man bereits
eingestellt ist, noch "nachfassen" kann ;-)
Alle Aushilfen/Studentische (Teilzeit-)Mitarbeiter haben, wie andere Arbeitnehmer
auch, Anspruch auf
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung (eine vorsätzliche Umgehung der Feiertage ist
unzulässig!)
- bezahlten Urlaub
und unterliegen dem Kündigungsschutz!
Vertragliche Regelungen wie "UrlaubsEntgelt-/Feiertagsansprüche
... sind bereits im Stundenlohn enthalten..." sind unzuläßig!
Auch wenn solche Klauseln im Vertrag enthalten sind, verfällt dadurch nicht
der gesetzliche Anpruch auf die o.g. Leistungen.
Nachfolgende Unterlagen sind i.d.R. bei Jobbeginn dem Arbeitgeber vorzulegen:
- Personalausweis (Kopie)
- aktuelle Immatrikulations- oder Semesterbescheinigung
- ggf. Arbeitserlaubnis
- Lohnsteuerkarte (wird für die Zeit der Beschäftigung einbehalten)
- ggf. Versicherungsnachweisheft
- Sozialversicherungsausweis (Kopie)
- ggf. Arbeitszeugnisse (Kopie)
- ggf. Arbeitsbescheinigungen (Kopie)
- ggf. polizeiliches Führungszeugnis
Arbeitszeugnis
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, egal ob vollzeit-, teilzeit-,
geringfügig oder kurzfristig beschäftigt, hat man das Recht auf ein
Arbeitszeugnis. Dabei unterscheidet man zwischen "einfachem" und "qualifizierendem"
Zeugnis. Ersteres enthält Mindestangaben über die Person des Arbeitnehmers
sowie Art und Dauer der Beschäftigung. Im qualifizierenden Zeugnis werden
Führung und Leistung dargestellt.
Ein Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und sollte laut Gerichtsbeschluß
wohlwollend formuliert sein, damit es dem Beschäftigten das weitere Fortkommen
nicht erschwert.
Sozialversicherungsausweis
Den Sozialversicherungsausweis erhält man über Krankenkasse oder gesetzliche
Rentenversicherung Bfa.
Laut §99 Abs. 2 Satz 1-3 SGB IV besteht Mitführungspflicht bei bestimmten
Beschäftigungen (z.B. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe)
und muss auf Verlangen den berechtigten Behörden vorgelegt werden.
Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuerkarte ist ein wichtiges Dokument, das zur Errechnung der tatsächlich
zu bezahlenden Steuer dient.
Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes zugestellt, die
auch für Änderungen zuständig ist. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
(persönliche Daten, Steuerklasse, Freibeträge) sind nämlich verbindlich-
Änderungen müssen vor dem 1. Januar eines Jahres mitgeteilt werden,
ein Lohnsteuerklassewechsel ist einmal bis zum 30. November eines Jahres möglich.
Lohnsteuerklasse I |
alleinstehende, geschiedene oder getrennt lebende
Arbeitnehmer |
| Lohnsteuerklasse II |
allein stehende Arbeitnehmer mit mindestens einem halben Kinderfreibetrag |
| Lohnsteuerklasse III |
verheiratete Arbeitnehmer, wenn nur einer von beiden verdient |
| Lohnsteuerklasse IV |
verheiratete Arbeitnehemer, wenn beide verdienen.
Sie können aber auch die Kombination III und V wählen, was sich
anbietet, wenn einer wenig verdient (Klasse V) und einer um ein Drittel
mehr verdient (Klasse III). |
| Lohnsteuerklasse V |
gilt für einen Ehegatten, wenn der andere in Steuerklasse
III ist. |
| Lohnsteuerklasse VI |
gilt für das zweite und alle weiteren parallelen Dienstverhältnisse. |
Die Lohnsteuerkarte gilt als Grundlage für den nach Lohnsteuertabellen
ermittelten Arbeitslohn.
Sie ist beim Arbeitgeber vorzulegen, der dann entsprechende Eintragungen macht.
Nach Ablauf des Jahres reicht er diese beim Finanzamt ein oder händigt
sie dem Arbeitnehmer-falls dieser die Lohnsteuerkarte für die Einkommenssteuererklärung
benötigt- aus.
In nur einer Jobart kann man OHNE Lohnsteuerkarte arbeiten, nämlich bei
der pauschalversteuerten, kurzfristigen Beschäftigung. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer an das Finanzamt.
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