Kurzfristige Beschäftigung
(nicht mit 400-Euro-Jobs zu verwechseln = geringfügige Beschäftigung!)
Die kurzfristige Beschäftigung bleibt weiterhin sozialversicherungsfrei und kann vom Arbeitgeber ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit 25% pauschal versteuert werden.
Kurzfristige Beschäftigungen bieten für
den Arbeitgeber die Möglichkeit Arbeitnehmer ohne die Zahlung
von Sozialversicherungsabgaben (nicht mit der Steuer verwechseln, die nach wie vor bezahlt werden muss) zu beschäftigen.
Die kurzfristige Beschäftigung
darf innerhalb eines Jahres zwei Monate dauern, wenn die
Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt
wird, bzw. 50 Tage nicht übersteigen. Sind mehrere
Beschäftigungen zu addieren, so treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums
60 Kalendertage.
Treffen Beschäftigungszeiten mit mindestens fünf
Arbeitstagen in der Woche und solche mit weniger als fünf Arbeitstagen
in der Woche zusammen, so ist einheitlich von 50 Arbeitstagen auszugehen. Wird
dieser Zeitraum wider Erwarten überschritten, so tritt Versicherungspflicht
vom Zeitpunkt der Überschreitung an ein. Stellt sich eine Überschreitung
aber bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, so beginnt die Versicherungspflicht
mit dem Tag, an dem die Überschreitung bekannt wird. Bei der Prüfung,
ob der Zeitraum von zwei Monaten oder fünfzig Tagen überschritten
wird, müssen
auch die Urlaubstage beachtet werden, da die Zeiträume sich durch die
Berücksichtigung dieser nicht verlängern. Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender
kurzfristiger Beschäftigungen sind ohne Rücksicht
auf die Höhe der darin erzielten Arbeitsverdienste zusammenzurechnen.
Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen
Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung
zu prüfen, ob diese - zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr
ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen des Arbeitnehmers - die
maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Solange die Tätigkeit
nicht berufsmäßig ausgeübt wird, kommt es bei der kurzfristigen
Beschäftigung – anders als bei den geringfügigen 400 € Minijobs – auf die Höhe des Einkommens nicht an.
Gesetzliche Feiertage
werden als Beschäftigungszeit mitgerechnet, da nach § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit zu bezahlen ist, die infolge von gesetzlichen
Feiertagen ausfällt.
Im Übrigen darf eine kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig
ausgeübt werden, was aber bei Studierenden i.d.R. unproblematisch ist. Berufsmäßig
wird eine Beschäftigung u. a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter
wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf also nicht allein für die Sicherung
des Lebensunterhalts bzw. –standards bestimmt sein. Berufsmäßigkeit
liegt z.B. nicht vor, wenn der kurzfristige Minijob neben einer Hauptbeschäftigung
oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten
ausgeübt wird.
Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch neben einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung ausgeübt werden, ohne selbst versicherungspflichtig
zu werden. Sie kann sogar neben einer geringfügigen Beschäftigung
ausgeübt werden, da bei der Frage einer möglichen Beitragspflicht
kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet
werden.
Die Besteuerung erfolgt individuell oder durch eine Arbeitgeberpauschale von
25% plus Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer. Für Aushilfskräfte
in der Land- und Forstwirtschaft gelten im übrigen eine Reihe von Sonderregelungen.
Es erfolgt keine Zusammenrechnung mit anderen Einkommensarten.
Nochmal im Einzelnen:
Sozialversicherung
Als kurzfristige Beschäftigung gilt eine Tätigkeit, die, wie oben
erwähnt, vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses
auf längstens
2 Monate oder – bei weniger als fünf Arbeitstagen in der
Woche – auf insgesamt 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres
begrenzt ist.
Geht ein Arbeitsverhältnis über ein Jahr hinaus oder ist es durch
eine Rahmenvereinbarung von vornherein auf jährliche Wiederholungen angelegt,
liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor; dies gilt auch, wenn pro Jahr
an höchstens 50 Arbeitstagen gearbeitet wird.
Liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, ist diese für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer generell sozialversicherungsfrei. Es fallen auch keine Pauschalbeiträge
für den Arbeitgeber an. Dies gilt auch, wenn sie neben einer sozialversicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung oder einer geringfügigen Beschäftigung ausgeführt
wird. Dennoch muss der Arbeitgeber das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis
der Krankenkasse, der Minijob-Zentrale (Call-Free:
08000 200 504) melden.
Unfallversicherung
Der kurzfristig Beschäftigte ist kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung
gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Beiträge
zu dieser Pflichtversicherung müssen vom Arbeitgeber an die zuständige
Berufsgenossenschaft gezahlt werden. Ist der Arbeitgeber ein privater Haushalt,
so ist bspw. in Hessen die "Unfallkasse Hessen" zuständig.
Lohnsteuer
Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist uneingeschränkt
lohnsteuerpflichtig. Die Möglichkeit, ihn steuerfrei unter Vorlage
einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zu zahlen, existiert nicht.
Vielmehr
gilt das übliche Steuerabzugsverfahren über die Lohnsteuerkarte bzw.
es besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer – ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte – mit
einem pauschalen Steuersatz von 25 % des Arbeitslohns zu erheben.
Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung: der Arbeitnehmer wird bei
dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt
und die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage
nicht übersteigen; außerdem darf der durchschnittliche Arbeitslohn
während der Beschäftigungsdauer 62 € je Arbeitstag und 12 € je
Arbeitsstunde nicht übersteigen; wird die Beschäftigung zu einem
unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, entfällt die Begrenzung
des Arbeitslohns auf durchschnittlich 62 € je Arbeitstag). Außerdem
werden Solidaritätszuschlag (5,5 % des Lohnsteuerbetrags) sowie ggf. Kirchensteuer
(in Hessen 7 bzw. 9 % des Lohnsteuerbetrags) fällig.
Auch für kurzfristig Beschäftigte muss der Arbeitgeber ein Lohnkonto
führen.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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