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Viele Studenten entscheiden sich für das selbstständige Jobben neben
dem Studium, um schneller und einfacher agieren zu können, ohne sich mit
Lohnsteuerkarten, Arbeitsverträgen und Kündigungsfristen, etc rumschlagen
zu müssen. Auch Studenten (und alle Arbeitnehmer) haben die Möglichkeit
nebenher gewerblich (bzw. selbstständig oder freiberuflich) tätig zu werden.
Am Ende des Jahres müssen dann alle Einkuftsarten in der Einkommenssteuererklärung
(ggf. auch noch in der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung) korrekt angegeben
werden (i.d.R. mit Ausnahme der sog. 400-Euro-Jobs sofern diese pauschal
versteuert wurden).
Das selbstständige Jobben bietet sich insbesondere dann an, wenn
man etwa häufig
mehrere Jobs ausführen möchte. Es treffen hier nicht mehr
Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufeinander, sondern Auftragnehmer und Auftraggeber. Die
vielen formalen Erfordernisse des Arbeitsrechts finden hier kaum Anwendung.
Der selbstständige Student tritt gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber
als freier Unternehmer auf und stellt seine erbrachte Leistung einfach
in Rechnung. Der Student ist dann zum Beispiel selbstständiger
Host, Grafiker, Unternehmensberater, Bürodienstleister, Kopierserviceanbieter,
usw. mit allen Rechten und Pflichten (etwa Haftung gegenüber dem Auftraggeber).
Selbstständige, Freiberufler bzw. Gewerbetreibende unterscheiden sich
von Arbeitnehmern zunächst
dadurch, das sie
- auf Rechnung arbeiten und die Vergütung direkt ausbezahlt bekommen
- einkommensteuerpflichtig, umsatzsteuerpflichtig und evtl. gewerbesteuerpflichtig
sind
- sich selber um KV und Altersvorsorge kümmern müssen (sofern
man es nicht nebenher betreibt)
- eigene Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Schadenersatzansprüche
brauchen
- Vergütung und Bedingungen aushandeln müssen (Tarifverträge
mit Ausnahmen nicht erlaubt)
- Kein Anspruch auf Kündigungsschutz, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall haben
Sofern man als Student oder Arbeitnehmer jedoch neben dem Studium, bzw. neben
einer Arbeitnehmertätigkeit ein Gewerbea anmeldet, ergeben sich zunächst keine
Änderungen hinsichtlich des Studiums, der abhängigen Beschäftigung und der
Sozialversicherungen!
Wichtige Grenzwerte (2006):
- Gewerbesteuerpflicht: ab 24.500 €
- Umsatzsteuerpflicht: ab 16.620 € im laufenden, erwarteter Umsatz von
50.000€ im Folgejahr
- Mitgliedsbeitrag an Handelskammer ab Gewinn von ca. 5.150 €
- Lohnsteuer fällt an ab: 7.235 €
- Verlust der Familienkrankenversicherung ab: 3.900 €
- Verlust des Kindergeldes: 7.188 € (Bafög-Anteil wird mitgerechnet!)
- Verlust des Bafög: 4.227,36 €
Nachdem nun klar sein durfte, wieviel man verdienen darf, ohne irgendetwas
abgeben zu müssen, wird man feststellen, dass da gar nicht soviel Spielraum
ist. Das heißt, entweder ihr verdient richtig viel, so dass der Verlust
des Kindergeldes nicht so groß ausfällt, oder ihr haltet Euch an
die Grenzwerte und verschenkt nichts, sonst kann es passieren, dass ihr am Ende
weniger übrig habt.
Zu beachten ist, dass man nicht gleich als selbstständiger Unternehmer gilt,
wenn man als "Einmannunternehmer" ausschließlich nur für einen Auftraggeber
tätig ist! --> Scheinselbstständigkeit
Hier gibt es einiges zu beachten:
Das Gesetz zur Scheinselbstständigkeit wurde im November 1999 nachgebessert.
Jetzt giltst Du als scheinselbstständig, wenn Du drei der folgenden
fünf Kriterien erfüllst:
1. Du trittst nicht unternehmerisch am Markt auf. D.h., Du teilst Dir das
unternehmerische Risiko. Entscheidungen über Investitionen etc trifft Dein
Auftraggeber, Du bekommst Vorgaben, welche Bezugsquellen Du benutzen sollst,
lässt Dir Preisvorgaben machen
und wirst auch sonst ziemlich "rumkommandiert".
2. Du beschäftigst
keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
3. Du arbeitest überwiegend
für nur einen Auftraggeber.
4. Deine Tätigkeit bei Deinem Auftraggeber wird üblicherweise
von Arbeitnehmern verrichtet
5. Du hast bei Deinem Auftraggeber zuvor schon
einmal als Arbeitnehmer in der gleichen Tätigkeit gearbeitet (neu!).
Hast Du
drei Mal mit "Ja!" geantwortet? Dann bist Du wahrscheinlich
ein Scheinselbstständiger :-(
Die Abgrenzung ist hier nicht immer klar und muss ggf. genau überprüft
werden.
Zusätzlich dazu kannst Du zum "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" werden,
wenn Du keine anderen Arbeitnehmer beschäftigst und regelmäßig und überwiegend
nur für einen Auftraggeber tätig bist. Du musst hierbei keine Kranken-
und Arbeitslosenversicherung zahlen, wirst aber rentenversicherungspflichtig.
Um zu vermeiden, als scheinselbstständig zu gelten, achte darauf, dass Du
i.d.R. weder zeitlich noch örtlich an Deinen Auftraggeber gebunden bist
und nicht vorgeschrieben bekommst, wie Du Deine Aufträge zu erfüllen hast.
Lass Dich nicht pauschal, sondern ergebnis- bzw. zeitbezogen bezahlen. Es
können aber Kostenrahmen
vereinbart werden. Kannst Du die Vermutung, scheinselbstständig zu sein nicht
widerlegen (der Rentenversicherungsträger prüft), kann Dein Auftraggeber für
max. drei Monate Sozialbeiträge zurückfordern.
Bei einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit wirst Du einkommens-
und umsatzsteuerpflichtig. Du brauchst aber keine Einkommenssteuererklärung
abzugeben, wenn Dein Einkommen nicht höher ist als 7.235 € jährlich.
Bei einem voraussichtlichen jährlichen Umsatz unterhalb
von 16.620 € im laufenden Jahr und einem erwarteten Umsatz unter 50.000€
im folgenden Jahr (aus selbstständiger Tätigkeit oder als
Freiberufler) gilt die Kleinunternehmerregelung. D.h., hier kann man
die Ausweisung der Umsatzsteuer in der Rechnung weglassen und muss sich somit
nicht mit Umsatzsteuererklärungen
belasten.
Freiberufliche Tätigkeit
Freiberufler sind selbstständig und unabhängig, sie gehen einer wissenschaftlichen,
künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen
Tätigkeit
nach oder erbringen eine Dienstleistung, die eine "höhere Bildung"
erfordert. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und bekommen eine Steuernummer
beim Finanzamt. Sie brauchen auch keine Gewerbesteuer abzuführen. Die Abgrenzung
des Freiberuflers zum gewerblichen Beruf ist nicht immer klar.
Diese Einnahmen müssen selbstverständlich bei der nächsten Steuererklärung
mitangegeben werden (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit).
Gewerbeschein
Ausnahmen bilden hier in der Regel einmalige selbstständige Erwerbstätigkeiten.
Arbeitet ein Student zum Beispiel in den Semesterferien einmalig in einem
Zeitraum von ca. 1-2 Monaten auf Rechnung (unter Beachtung der
o.g. Kriterien zur Scheinselbstständigkeit), so ist davon auszugehen,
daß seine
Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet. In diesem Fall braucht er kein Gewerbe
anzumelden (kein Gewerbeschein beantragen). Er kann dann eine Rechnung, ohne
Mehrwertsteuer, über den zu erhaltenden Geldbetrag ausstellen.
Liebe Steuer-, Zoll- und Gewebeamtmitarbeiter, wie Sie ja wissen, ergibt sich
das Gewerberecht aus der Gewerbeordnung sowie einer Anzahl
von Spezialgesetzen. In der Gewerbeordnung wird bewusst auf die Definition
des Begriffs "Gewerbe"
verzichtet, weil die Vielgestaltigkeit der gewerblichen Entwicklung dies
unmöglich macht.
Nichts desto trotz findet sich in § 15,
Absatz 2 Einkommensteuergesetz eine Definition für das Gewerbe:
"Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht,
Gewinn zu
erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung
weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung
eines
freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Eine
durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist
kein Gewinn im Sinne des Satzes"
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Begriff des
Gewerbes folgende Elemente voraus:
- Gewinnerzielungsabsicht
- Selbständigkeit
- Auf Dauer angelegte Tätigkeit
Schließlich ist nur dann eine gewerbliche Tätigkeit gegeben, wenn
diese auf
Dauer angelegt ist.
Auf Dauer angelegt = Dauer ist beabsichtigt; kann aber auch befristet sein
(saisonal); Gelegenheitsgeschäfte scheiden aus!
Nach § 1 [Absatz 1] GewO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet,
soweit nicht durch die Gewerbeordnung oder sonstiges Bundesrecht Ausnahmen
oder Beschränkungen vorgesehen sind.
Hierzu die hochoffiziellen Seiten des Bundesministeriums der Justiz bez.
o.g. Paragraphen:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html
Abschließend lässt sich feststellen, dass Studenten und alle anderen,
die etwa einmal
im Jahr, zum Beispiel in den Semesterferien, einem Auftraggeber Rechnungen
ausstellen,
kein Gewerbe anmelden müssen.
Hier fehlt schlicht die o.g. Dauerhaftigkeit die eine gewerbliche Tätigkeit
bedingt.
Nachdem man sich für die Variante 'selbständiger Jobber auf Dauer' entschieden
hat, muss beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbeschein beantragt werden. Dieser
kostet ca. 15 EUR und wird in der Regel auch sofort ausgehändigt.
Vor der Beantragung sollte man sich überlegen, welches Gewerbe man anmelden
möchte. Einige Berufe benötigen nämlich eine gesonderte Genehmigung (z.B.,
als selbstständiger Maurer, Teppichleger, etc. benötigt
man einen Meisterbrief).
Durch die Gewerbeanmeldung wird man auch durch das Finanzamt im Hinblick auf
die steuerliche Erfassung angeschrieben.
Es folgt dann bald ein Brief vom zuständigen Finanzamt, dem ein "Fragebogen
zur steuerlichen Erfassung" beiliegt. Dieser sollte gleich ausgefüllt
und zurückgeschickt werden. Auf der zweiten Seite sind Angaben
zur gewerblichen Tätigkeit und Angaben
zur Festsetzung der Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) Pflicht.
Hier kann man 0,00 EUR angeben für das Jahr der Betriebseröffung
und das Folgejahr, da man sich in der Gründungsphase befindet und mit
Gewinnen meistens nicht zu rechnen ist. Werden mehr als der Freibetrag
angegeben (also mehr als 8.000 €), kann es sein, dass man schon für
Einkommensteuervorauszahlungen verpflichtet wird.
Verlangt werden auch Angaben zum voraussichtlichen Umsatz. Auch hier
gilt: Gibt man mehr als den Freibetrag von 16.620 € und 50.000€ fürs
Folgejahr an, wird man zur Abgabe einer monatlichen oder vierteljährlichen
Umsatzsteuererklärung verpflichtet.
Übersteigt das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit 16.620
€/Jahr wird man umsatzsteuerpflichtig. Dies bedeutet:
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Man hat ein paar Formulare mehr für die Jahreseinkommenssteuererklärung
auszufüllen (Umsatzsteuererklärung). |
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Man muss in seinen Rechnungen die Mehrwertsteuer
ausweisen und später dem Finanzamt zuführen. |
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Im Gegenzug darf die bezahlte Mehrwertsteuer (=Vorsteuer)
vom Finanzamt eingefordert werden. Man rechnet Mehrwertsteuer und Vorsteuer
gegeneinander auf. Die sich meist ergebende Differenz zahlt man entweder
ans Finanzamt oder bekommt diese erstattet. |
Fürs erste wär's mit der Bürokratie geschafft. Daraufhin folgt
noch ein Brief der zugehörigen Berufsgenossenschaft, mit dem Hinweis,
dass solange man keine Mitarbeiter beschäftigt, keine Beiträge anfallen.
Der letzte Brief kommt noch von der zuständigen Handelskammer, in derer
alle Gewerbebetreibenden Pflichtmitglieder sind :-(
Dann werden Gebühren i.H.v. ca. 50 EUR jährlich
fällig und darüber hinaus weitere Beiträge,
wenn der Gewinn die Grenze von ca. 5.150 EUR übersteigt. Als Gegenleistung
erhält
man u.a. monatlich eine Zeitschrift zugeschickt.
Abgabe Steuererklärung
Bei allen Fragen zu diesem Thema kann das zuständige Finanzamt angerufen
werden. Dieses ist verpflichtet entsprechende Hilfestellungen zu geben.
Steuererklärung
In der Regel muss bis zum 31. Mai des Folgejahres die Einkommenssteuererklärung
beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Hier werden alle Einkünfte
zur steuerlichen Erfassung aus selbstständiger und nicht selbstständiger
Tätigkeit angegeben.
Hilfreich ist hierbei die beim Finanzamt erhältliche Broschüre zur Steuererklärung.
Gut bedient ist man auch mit den Computerprogrammen von Data Becker und dem
WISO-Sparbuch.
Alle Angaben sind ohne Gewähr bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit!
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