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Lohnsteuer im Studium

Jobbende Studenten müssen in der Regel bei der Arbeitsaufnahme dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte (LSK) vorlegen. Die LSK wird über die Wohnortgemeinde ausgestellt, bzw. wird einem automatisch von der Gemeinde zugeschickt. Wichtig ist es zu kontrollieren, ob alle Angaben wie Lohnsteuerklasse, Konfession, Kinderfreibeträge, Familienstand, etc. richtig eingetragen sind, da sich hieraus die Steuerklasse und somit der Steuersatz ableitet.

Bei mehreren Arbeitgebern innerhalb eines Jahres ist dafür zu sorgen, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Steuerkarte zurück gegeben wird, damit der nachfolgende Arbeitgeber diese weiterverwenden kann. Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Jobgebern lohnsteuerpflichtig Geld beziehen, rutschen in die Steuerklasse VI und benötigen eine weitere Steuerkarte.

Wann bekomme ich etwas zurück?
Das Finanzamt (FA) unterstellt für die Besteuerung schon ab dem ersten! Monat der Beschäftigung, dass der Student über das ganze Jahr ein gleichmäßig hohes Einkommen erzielt. Auch wird seitens des FA zunächst angenommen, dass dem Studenten keine eigenen Kosten (Werbungskosten) im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen, die steuerlich lindernd wirken.

Wenn man z.B. 3 Monate auf LSK gejobbt hat, und einen Brutto-Monatslohn i.H.v. 2.000 € erhält, wird steuerlich angenommen, dass das ganze Jahr über monatlich 2.000 € verdienst wird. Es werden hier dann, dass vermeintlich hohe Jahreseinkommen im Blick, auch entsprechend hohe Lohnsteuervorauszahlungen (durch den Arbeitgeber) an das FA abgeführt. Da in diesem Beispiel jedoch 'nur' 6.000 € im Jahr verdient wurde, liegt man hier sogar noch unterhalb des steuerfreien(!) Grundfreibetrags!

Steuerfreie Grundfreibeträge:

Jahr 2009: 7.834 € (Ledige), 15.668 € (Verheiratete bei gemeinsame Veranlagung).
Jahr 2010: 8.004 € (Ledige), 16.008 € (Verheiratete bei gemeinsame Veranlagung).

Der Grundfreibetrag sichert steuerlich das Existenzminimum des Einzelnen.Dies spielt z. B. auch eine Rolle bei der Festlegung der Einkunftsgrenze des volljährigen Kindes oder des nach § 33a Abs. 1 EStG abzusetzenden Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen. Je nach Zusammensetzung des Einkommens können neben dem Grundfreibetrag auch noch andere Frei- und Pauschbeträge zu berücksichtigen sein. Daher können regelmäßig weit höhere Einnahmen steuerfrei bleiben.

Liegt man mit seinem Jahreseinkommen, ggf. abzüglich der Werbungskosten unter den o.g. Grenzwerten, erhält man auf Antrag (Einkommenssteuererklärung) die zuviel bezahlte Lohnsteuer vom FA zurück.

- Lohnsteuer ganz genau
- Lohnsteuer online berechnen
- weiter Tipps zu Werbungskosten

Studenten und Steuern

Studierende haben steuerlich keinen Sonderstatus, sie werden steuerrechtlich genauso behandelt wie andere Arbeitnehmer auch. Für sie gelten aber auch alle steuerrechtlichen Vergünstigungen wie Werbungskosten oder Sonderausgaben, etwa Aufwendungen für das Studium.
Achtung, die steuerliche Gleichbehandlung ist nicht zu verwechseln mit den für Studenten bestehenden Vergünstigungen in der Sozialversicherung!

Für Studenten ist es meist günstiger, wenn auf Steuerkarte gejobbt wird, da die gewährten Steuerfreibeträge häufig nicht durch den Verdienst überschritten werden.

Wer etwa über das Jahr (2009) gerechnet, nicht mehr als 7.834 € verdient, zahlt keine Einkommenssteuer und erhält sämtliche einbehaltene Steuer in voller Höhe, im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung, vom Finanzamt, zurück

Ist der Studierende allein erziehend oder verheiratet mit oder ohne Kind, erhöht sich der Betrag nochmal entsprechend.

Wieviel Lohnsteuer durch den Arbeitgeber abgeführt worden ist, kann der Lohnsteuerkarte entnommen werden, die dem Arbeitnehmer am Ende des Jahres ausgefüllt zurück ausgehändigt wird.

Liegt der Student über der Freibetragsgrenze (diese ist abhängig von der jeweiligen Steuerklasse), kann er evtl. durch Abzug von Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten, Fachliteratur, Arbeitskleidung etc.) und Sonderausgaben (z.B. arbeitsbedingter Umzug), Kinderfreibeträge, etc. bereits gezahlte Steuer zurückerhalten.

Übrigens: Der Einkommensteuererklärung braucht kein BAföG-Bescheid beigelegt zu werden, da das BAföG für die Berechnung der Einkommensteuererklärung vollkommen unerheblich ist. Etwas anderes gilt aber, wenn die Eltern z. B. den Ausbildungsfreibetrag für den Studierenden beantragen. Jetzt müssen die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung die BAföG-Einnahmen angeben.

Die Steuererklärung

Ist das jeweilige Arbeitsverhältnis beendet, spätestens jedoch nach Jahresende, erhält man vom Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte mit aufgedruckter Angabe der erfolgten Lohnabzüge wie z.B. Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer, etc. zurück. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die persönliche Einkommenssteuererklärung zusammen mit der Lohnsteuerkarte und eventuellen Belegen beim Finanzamt des Hauptwohnsitzes eingereicht. Die hierzu nötigen Formulare erhält man ebenfalls beim Finanzamt.

Hilfreich bei der Steuererklärung sind die dazugehörigen Ausfüllhilfen. Man kann sich aber auch z. B. an Lohnsteuervereine wenden. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn man eine aufwendigere Steuererklärung, etwa mit mehreren Arbeitgebern, verschiedenen Einkunftsarten etc. unter einen Hut bringen muss. Gut beraten ist man mit den auf dem Markt angebotenen Steuerprogrammen von z.B. WISO-Sparbuch oder von Data Becker, die auch für komplexere Steuererklärungen geeignet sind und sogar die fertigen, vom Finanzamt anerkannten Formulare ausdrucken. Hat man alle wesentlichen Punkte berücksichtigt und richtig gerechnet -oder rechnen lassen - kann man bereits bei der Einreichung der Erklärung absehen, wie viel man vom Finanzamt zurückerhält. Die Bearbeitungszeit liegt i.d.R. zwischen einigen Wochen und mehreren Monaten. Eine telefonische Nachfrage beim Finanzamt schadet nicht und kann manchmal recht hilfreich sein.

Alle Angaben ohne Gewähr.


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